Was nun die jeweiligen Kassenvorräte anbelangt, so würden vielleicht Kassen im Inlande eingerichtet werden, und zwar an den Einbruchstationen. Die Zahl dieser Kassen würde eine kleine sein. Außerdem würde man sich der ausländischen Banken bedienen, die das Inkasso halten und Anweisungen honorieren würden. Man könnte auch für diese Geldgebung eine öffentliche Rechnungslegung in nachstehender Form einführen. Die Einnahmen der Einbruchstationen würden für jeden Tag in einer Liste im Reichsblatt veröffentlicht und dann gleichfalls getrennt nach den Kassaorten die Rückzahlungen und die Abführung an die Staatszentralkasse tabellarisch verzeichnet.

3. Die Aus- und Einwanderung.

Der Kollektivstaat würde eine überseeische Kolonie zu erwerben trachten, welche er speziell für seine Zwecke einrichten, worin aber Individualwirtschaft betrieben würde. Diese Kolonie würde besonders dazu dienen, Inländer strafweise zu verbannen, so, wenn sie die Propagationsgesetze, VII, 1, Alinea: [»Zu den gesetzlichen Folgen«], nicht beobachten. Auch soll solchen, die sich dem Kollektivzwang nicht unterwerfen wollen, aber das Leben in der Kolonie der Auswanderung vorziehen würden, die Möglichkeit eröffnet werden, in die Kolonie zu übersiedeln. Wollen sie sich Altersversicherung vorbehalten, so müßten sie eine Prämie bezahlen, weil sie in der Kolonie nur für eigene Rechnung arbeiten.

Inländern soll die Auswanderung freigestellt werden, nur vielleicht mit der Beschränkung der vorherigen Erreichung eines bestimmten Alters, wenn man annähme, daß mit dem dreißigsten oder fünfunddreißigsten Jahre die Erziehungsschuld abgetragen ist. In sehr vorgeschrittenem Alter könnte auch eine Auswanderungsprämie bezahlt werden, weil die Auswanderung eine Verzichtleistung auf Altersversicherung in sich schließt. Für die Einwanderung von Ausländern sind gesetzliche Bestimmungen aufzustellen. Es werden gewisse körperliche und psychische Eigenschaften zur Bedingung gemacht. Ob ein Einkauf stattfinden müsse, wird auch zu bestimmen sein. Ob man gestatten soll, daß jemand zugleich Kollektivbürger im Inlande und Besitzer eines Vermögens in einem auswärtigen Staate sei, ein Fall, der bei Erfindern und großen Künstlern und Schriftstellern sehr wohl vorkommen könnte, denn wenn jemand ein epochemachendes Werk im Auslande auflegt, können ihm wohl recht große Summen im Auslande zufallen, ist zwar zu erwägen, allein eine engherzige Entscheidung wäre zu verwerfen. Nur wenn zu befürchten wäre, daß ein Inländer eine solche im Auslande erworbene wirtschaftliche Macht dazu mißbrauchen könnte, die Kollektivordnung zu untergraben, müßte man sich dagegen schützen. Es wäre ein schlechtes Zeugnis für den Kollektivismus, wenn so etwas möglich wäre.

Wollte man die Grundsätze über das Staatseigentum und das staatliche Obereigentum an den zu freiem Schaffen überlassenen Konsumtibilien auf das strengste anwenden, so könnte man allerdings verlangen, daß alles, was mit solchen Stoffen produziert wurde, dem Staate verbliebe, ja, man könnte ein Manuskript, das auf Papier des Kollektivstaates geschrieben ist, wenn ein Kollektivbürger es im Auslande verwerten wollte, als veruntreut vindizieren, aber das wäre eine engherzige Tiftelei und würde einer Sklaverei sehr ähnlich sehen. Der Sklave erwirbt immer für seinen Herrn.

Doch könnte man den Grundsatz einprägen, daß der Bürger alles, was er schafft, seinem Vaterlande überlassen und daß, wer damit nicht einverstanden ist, vorher auswandern solle, ehe er für seine Person erwirbt.

Denken wir, ein Inländer sendet Aufsätze an auswärtige Zeitschriften, für welche ihm ein Honorar zugesendet wird, ein Inländer beteiligt sich an einer ausländischen Konkurrenz für Monumentalbauten, für Eisenbahnprojekte, für die Einrichtung einer Fabrik und er würde mit einem Preise bedacht oder ein Inländer nähme, was während der arbeitspflichtigen Zeit die Beurlaubung voraussetzen würde, eine auswärtige Professur oder ein Engagement für eine Konzerttournee an, er schaffe im Auslande Meisterwerke der Malerei oder Skulptur; sollte er den Lohn nicht für sich behalten? Allerdings kann man sagen, das Vaterland hat dich ausgebildet, dir die Mittel gegeben, Künstler zu werden, du bist ein Teil des Ganzen. Aber das dürfte doch nur als sittliche Erwägung, als Dankbarkeit und als Patriotismus in Betracht kommen. Vielleicht könnte man fordern, daß der Erwerbssüchtige zwar den Lohn, der in barem erworben wird, dem Kollektivstaate überlasse, aber sich ein Äquivalent in Genüssen bedinge. Doch man wird immer zu fürchten haben, daß ein Inländer von diesen Grundsätzen abweicht und sich insgeheim direkt mit dem Auslande abfindet, wenngleich er nichts, weder Kunstwerke noch Manuskripte, anders, als durch Vermittlung der staatlichen Verkehrsanstalten, ins Ausland senden kann. Jedenfalls ist der Besitz von Geld, wenn damit kein Mißbrauch gemacht wird, und die Verwertung der in freiem Schaffen hervorgebrachten Werte für egoistische Zwecke vielleicht als Schmutzerei zu betrachten, aber doch nicht als Rechtsverletzung. Etwas anderes wäre, wenn man mit dem Gelde Mißbrauch machte, jemand zur diebischen Veräußerung von Staatsgut verleitete oder das Geld sonst zu einer Bestechung verwendete. Dann würde allerdings ein Verbrechen begangen, das Strafe und Konfiskation rechtfertigen würde, wie auch wenn sich jemand des Zeitdiebstahls schuldig machte, um fürs Ausland zu arbeiten.

Daß aber die Summe der dadurch veranlaßten Beschädigungen des Staates auch nur im Entferntesten jene Vorteile aufwiegen könnte, die der Kollektivismus im Gefolge hätte, ist doch undenkbar. Und darum kann man niemals behaupten, solche Schwierigkeiten bewiesen, daß ein Staat nicht allein zum Kollektivismus übergehen könne, oder er müsse sich vom Auslande abschließen. Will man vernünftig maßhalten, so wird man vor Manchem ein Auge zumachen. Würde man aber solche Egoisten ins Ausland verbannen, so würde das wahrscheinlich als schwere Strafe empfunden, denn das würde Trennung von vielen Freunden und Verwandten und von so viel Schönem und Herrlichem bedeuten und einem solchen Ausgeschlossenen würde man auch das Reisen im Inlande verwehren, wenn er auch dafür bezahlen wollte.

Es ist übrigens zu erwarten, daß, wenn der Kollektivismus einmal in einem Staate durchgeführt wäre, diese Wirtschaftsform bald auch auf die Nachbarländer übergreifen würde und so werden die kleinen Schwierigkeiten, welche das Nebeneinanderbestehen von Ländern verschiedener Gesellschaftsordnungen verursachen kann, nicht lange währen.

Abgesehen von der Einwanderung und vom Reiseverkehr der Ausländer im Inlande ist noch eine dritte Beziehung zu Ausländern ins Auge zu fassen. Es können auch Ausländer in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zum Kollektivstaat treten. Man kann sowohl Arbeiten der geringsten Art Ausländern überlassen, als auch Arbeitsleistungen der höchsten Art Ausländern übertragen. Handelt es sich um Arbeiten, die den Aufenthalt im Kollektivstaat nicht bedingen, wie die Veredlung von Waren, z. B. das Bedrucken österreichischer Webwaren, oder die Ausarbeitung von Projekten, die Herstellung von Kunstwerken, oder schriftstellerische Arbeiten, so wäre das der Kauf einer Arbeit im Auslande, wofür vereinbarte Zahlungen zu leisten sein werden. Hierbei kann es vorkommen, daß der Kollektivstaat der ausländischen Jurisdiktion unterworfen wird. Dieser hat er sich zu fügen, wenn auch keine Exekutionsobjekte sich im Jurisdiktionslande befinden. Das wäre eine Frage des Kredits, den der Kollektivstaat aufrechterhalten muß.