Ist aber die Arbeit im Inlande zu leisten, zum Beispiele, wenn Ausländer eine Erd- oder Maurerarbeit im Kollektivstaat übernehmen, oder sich als Bergleute verdingen, oder wenn ausländische Ärzte im Kollektivstaate an ein Krankenbett gerufen werden, wenn ausländische Gelehrte im Kollektivstaate eine Kanzel annehmen, wenn ein Ausländer die Leitung einer österreichischen Fabrik übernähme usw., so wird man Verträge schließen, welche Art von Verpflegung man den Ausländern zu gewähren hat und welche Restzahlung sie zu beanspruchen haben. Für die daraus entstehenden wechselseitigen privatrechtlichen Ansprüche könnte ein Schiedsgericht bestellt werden, wenn die ausländischen Gerichte, die über solche privatrechtliche Beziehungen zu urteilen hätten, als befangen angesehen würden.

Es ist sehr wohl möglich, daß diese Art der Verwendung von Ausländern sich als sehr nützlich erwiese, besonders für Arbeiten, welche sehr gesundheitsschädlich sind und welche sich Inländer zu übernehmen scheuen. Auch kann dadurch die ausländische Intelligenz für Inlandszwecke verwertet werden. Doch verwickelt das die Verhältnisse, da ausländische Erdarbeiter vielleicht eine polizeiliche Überwachung nötig machen würden. Freilich erleichterte der staatliche Organismus diese Überwachung außerordentlich.

4. Politische Beziehungen zum Auslande und Landesverteidigung.

Der Kollektivstaat würde sich vor allem neutral erklären und die Anerkennung dieser Neutralität im Auslande anstreben. Er würde nur Verträge wirtschaftlicher Natur mit Auslandsstaaten abschließen und es wird auf eine Bemerkung über das Patentwesen in VIII, 8, Alinea: [»Da nun dem Staate«] verwiesen, welche ein solches wirtschaftliches Interesse berührt, das Gegenstand eines internationalen Vertrages werden könnte.

Allianzverträge könnten mit Auslandsstaaten nur zum Schutze der Reichsintegrität geschlossen werden und es würde kaum möglich sein, dafür auch bewaffneten Schutz des Kontrahenten zu versprechen. Man kann kaum annehmen, daß irgend ein Allianzvertrag, der dem Kontrahenten das Recht bewaffneten Einschreitens auf inländischem Gebiete gewährte, im Interesse eines Kollektivstaates gelegen sein könnte. Noch viel weniger könnte ein solcher Staat an eine Offensivallianz denken. Ein Interesse könnte der Kollektivstaat haben, seine Waren, die er zu exportieren wünscht, gegen hohe Einfuhrzölle zu schützen, aber da er selbst keine Zölle hat, auf die er im Kompensationswege verzichten könnte, fehlt es ihm an einem Gegenwerte, welcher geboten werden könnte. Es wird also die Herabsetzung von Zöllen nur von dem Interesse der Bürger des Auslandsstaates abhängen und von dem Gedanken eingegeben werden können, den Absatz von Waren an den Kollektivstaat zu erleichtern. Aber auch diesen Absatz kann der Kollektivstaat nicht vertragsmäßig zugestehen, daher Zollverträge kaum zustande kommen werden. Selbstverständlich wird ein solcher Staat, der nur an die Volkswohlfahrt denkt, sich beeilen, Schiedsgerichtsverträge mit auswärtigen Staaten abzuschließen und auch solche Fälle nicht vorbehalten, wo die Nationalehre in Betracht kommt. Und so werden die Gefahren eines auswärtigen Krieges tunlichst beschworen.

Bezüglich des Schutzes seines Eigentums und seiner Vertragsrechte im Auslande wird der Kollektivstaat einem Privaten gleichzuhalten sein. So wenn ein Dieb oder ein ungetreuer Beamter Staatseigentum ins Ausland verschleppte. Ist die Vindikation nach der Natur der entwendeten Sachen möglich, so wird der Eigentumsanspruch geltend gemacht. Bei vertretbaren Sachen wird der Kollektivstaat auf den Schadenersatz angewiesen sein.

Es muß noch die Landesverteidigung besprochen werden für den Fall, als trotz der Neutralitätserklärung, und trotz der Verzichtleistung auf politische Ansprüche im Auslande ein Angriff auf das Reichsgebiet von Seiten eines Auslandsstaates stattfände. Es ist zwar anzunehmen, daß der Kollektivstaat die Habsucht und den Neid der herrschenden Klassen in den Nachbarstaaten weniger herausfordert, als ein Staatswesen, welches nicht kollektivistisch organisiert ist, weil sie, um im eroberten Gebiete nach ihrem Sinne zu wirtschaften, gewaltige Umgestaltungen vornehmen müßten und diese Wiederherstellung veralteter Zustände gewaltige Schwierigkeiten böte. Auch ist, wie sich zeigen wird, nicht nur der Sieg über einen kollektivistisch organisierten und auf den Krieg vorbereiteten Staat viel unwahrscheinlicher, als der Sieg über einen Staat der alten Gesellschaftsordnung, sondern auch die Gefahr gerade für die kriegslustigen Bewohner des angreifenden Staates für den Fall des Unterliegens viel größer. Denn wenn der Kollektivstaat angegriffen wird und den Angreifer überwindet, so liegt es in der Natur der Sache, daß der Sieger im unterliegenden Staatswesen den Kollektivismus zwangsweise durchführt und die herrschenden Klassen ihrer Vorrechte beraubt. Auch kann er die am Ausbruche des Krieges schuldtragenden Personen wie Räuber und Diebe bestrafen.

Trotzdem wird bei einem Nebeneinanderleben zweier Völker, von welchen nur eines kollektivistisch organisiert ist, für dieses erst recht der Grundsatz gelten: Si vis pacem para bellum. Der Kollektivstaat wird also alles vorzubereiten haben, was im Kriegsfalle nicht binnen wenigen Tagen hergestellt werden kann.

Es ist zweifelhaft, ob stabile Befestigungen hierher zu rechnen sind, da deren Wert nicht groß zu sein scheint und im Zukunftskriege passagere Befestigungen vielleicht eine größere Rolle spielen werden, haben sie aber noch einen Wert, so wird man es daran nicht fehlen lassen. Aber unzweifelhaft müssen Waffen bester Art und Munition reichlich vorhanden und die waffenfähigen Bewohner des Staates mit deren Gebrauch auf das Beste vertraut gemacht werden. Das Menschenmaterial ist tüchtiger und widerstandsfähiger, die Kriegstüchtigen zahlreicher. Sie haben mehr Vaterlandsliebe und ihre Interessen sind mit dem Bestande des Staates enger verknüpft. Auch die hohe Intelligenz eines solchen Volkes erhöht seine Wehrfähigkeit. Es wird nicht notwendig sein, ein Heer im Frieden auf den Beinen zu halten, wenn man auch jährliche Waffenübungen abhalten wird. Das Milizsystem wird sich für solche Staaten jedenfalls besser empfehlen, als ein stehendes Heer.

Kriegsschulen zu halten, wird sich wohl empfehlen, obschon die Erfahrung im Burenkriege zu beweisen scheint, daß für die Führung im Kriege angeborene Begabung wichtiger ist, als die Ausbildung in den Kriegsschulen. Auch der amerikanisch-spanische Krieg, mehr noch der nationale Krieg in Frankreich unter Napoleon I., der zwar selbst ein wissenschaftlich Gebildeter war, aber eine Reihe ganz ungebildeter Leute ihrer angeborenen Begabung wegen zu Marschällen gemacht hat, spricht nicht für einen hohen Wert der Kriegswissenschaft. Da sich aber kriegerische Talente erst im Kriege bemerkbar machen können, braucht man wenigstens für die Einleitung des Kriegs kriegswissenschaftlich ausgebildete Führer, die erst nach und nach durch geniale Neophyten ersetzt werden können.