Es steht an der Grenze der europäischen Cultur, an der Grenze der constitutionellen Staaten, es lehnt sich an Gebiete, welche einer einseitigen industriellen Entwicklung noch nicht verfallen sind, welche für Cultur empfänglich und an verfassungsmässige Zustände noch nicht gewöhnt sind, es ist Oesterreich berufen, den Nationalitätenhader ad absurdum zu führen und demnach auch mehr als ein anderer civilisirter Staat in Europa berufen, sich über seine eigenen Grenzen auszudehnen (was aus nationalen Antrieben hervorgegangene Staaten nur im beschränkten Masse vermögen, daher ihnen welthistorische Missionen verschlossen sind), und das an Schätzen reiche, den nordamerikanischen Territorien verwandte Gebiet nicht nur der europäischen Türkei, sondern aller Staaten der Balkanhalbinsel in seinen Machtbereich zu ziehen. Nur Oesterreich kann die Staatsform für ein Gebiet finden, welches von nationaler Einheit absehen, auf welchem daher die directe Fürsorge des Monarchen für das Wohl des gemeinen Mannes allem Geschrei nach einer Repräsentativ-Verfassung ein Ende machen muss.

In fernerer Zukunft, und wenn sich das Land vom auswärtigen Capitale unabhängig gemacht hat, wird es wohl Zeit sein, dem Volke auch eine Verfassung zu geben, welche aber bei der Vereinfachung aller Verhältnisse und der Gleichheit aller Bewohner ein eigenartiges, von der Interessenvertretung grundverschiedenes Gepräge haben müsste.

Der oben erwähnte Beitritt zahlreicher Hauscommunionen würde dahin führen, dass sich eine Art von Selbstverwaltung und gewisse politische Rechte herausbilden würden. Das Volk würde wohl begreifen, dass die Befugnisse des Starĵesina der Gesellschaft dauernd übertragen werden müssten, weil ihr mobiles Vermögen und die ihr zur Verfügung stehenden intellectuellen Kräfte einen Erfolg ermöglichen, den eine kleine Hauscommunion nie erzielen kann. Dadurch würde nun aber auch das Familienerbvermögen entfallen und die beitretende Familie würde sich nun als Ersatz dafür das Bürgerrecht bedingen, welches der Familie dieselbe Sicherheit und höheren Genuss böte, als das dafür hingegebene Vermögen. Das Bürgerrecht, dessen man nur durch Verbrechen verlustig gehen könnte, würde das Heimatsrecht und die damit verbundene Versorgung der Kranken und Arbeitsunfähigen, ferners das Recht in sich schliessen, Wohnsitz und Beruf nicht ohne freie Wahl zu ändern, an der Controlle Theil zu nehmen und für den Fall der Herausbildung verfassungsmässiger Zustände bei den Volksabstimmungen das Stimmrecht auszuüben. Fremde Ansiedler würden von diesem Zeitpunkte ab nur mit Zustimmung der Bürger vorübergehende Aufnahme oder Aufnahme als Bürger erlangen können und zwar gegen Einkauf, für dem Volke geleistete Dienste oder nach einem vieljährigen Aufenthalte als Arbeiter im Lande bei tadelloser Aufführung.

Im Falle der Einführung einer Verfassung – jedenfalls erst nach Abfertigung der Gesellschaft – wäre der bis dahin zur Entwicklung gelangte administrativ-wirthschaftliche Zustand als der gesetzliche zu erklären, der ohne Beistimmung des Kaisers und Volkes nicht verändert werden kann. Es wäre directe Volksabstimmung und Discussion der Landesangelegenheiten in einem allgemein verbreiteten Regierungsblatte in's Auge zu fassen.

Die Länder des Balkans galten für nichts, so lange man den Werth von Grund und Boden verkannte und alles auf Handelsbeziehungen und Industrieen gab, welche nur langsam und ohne directen staatlichen Einfluss in's Leben gerufen werden können.

Amerika zeigt uns, was selbst nicht organisirte Thatkraft leisten kann, wenn die jung aufstrebende Industrie staatlich geschützt ist.

Für eine solche Politik würde das Gebiet der »Zadruga« als Versuchsstation dienen, dort würde sich unter der Firma einer anonymen Gesellschaft erproben lassen, was durch staatlich organisirte Production erreichbar ist und bringt man es dahin, dass der Strom europäischer Auswanderer nicht nach Amerika, sondern unter das Banner Oesterreichs flüchtet, dann kann dieses ohne Besorgniss an der Seite Deutschlands eine active Rolle übernehmen, die es bisher immer von der Hand gewiesen hat.

Die Gesellschaft böte der Regierung den Vortheil, dass etwaige Missgriffe ihr Ansehen nicht beeinträchtigen und dass die Schuld des allfälligen Misslingens, vor der Welt auf die Gesellschaft fiele. Man könnte daher auch leichter wieder den betretenen Weg verlassen, wenn er sich als unvortheilhaft erwiese und das gesellschaftliche Eigenthum veräussern oder verpachten oder nach der gewöhnlichen Art mit Lohnarbeitern bewirthschaften.

Wenn nun aber fernere politische Ziele auf eine Massregel von scheinbar geringerer Bedeutung hinweisen, so ist doch andererseits dafür zu sorgen, dass näher liegende Interessen nicht gefährdet werden und da eine Expropriation in etwas grösserer Ausdehnung Anstoss bei der Bevölkerung erregen könnte, müssten wohl sorgfältige Erhebungen voraus gehen. Es wäre daher nicht nur die künftige Organisation des zu expropriirenden Territoriums zunächst nur nothdürftig zu enthüllen, sondern auch zu versuchen, ob nicht ein Gebiet in genügender Ausdehnung im Wege der Verhandlung allenfalls gegen Actien zu erwerben wäre. Der Widerstand Einzelner ist nicht mehr zu fürchten, sobald Erfolge erzielt sind und der massgebende Theil des Volkes, nämlich der numerisch und physisch stärkere, Vertrauen in die Absichten und die Kraft der Regierung gewonnen hat und die angrenzenden Grundeigenthümer zur Erkenntniss kommen, dass sie wegen Mangels an Communicationen und Capital, höherer Ansprüche der Arbeiter und Unvermögenheit, die Organisation der »Zadruga« nachzuahmen, nicht concurriren können.

Die Beschaffung eines grösseren, durchaus arrondirten, Gebietes ist aber zur Garantirung des Erfolges unbedingt nothwendig.