Freilich sind solche Weinjahre gerade wie in der Gegenwart nur Ausnahmen gewesen. Zu gewöhnlichen Zeiten hielt sich der Preis auf einer der Ware angemessenen Höhe, wozu noch das tief eingewurzelte Zunftwesen im Verein mit der behördlichen Bevormundung dem Weinhandel, wie jeder anderen Handelsart, allerlei Hemmnisse zu bereiten sich bemühte. Dies war um so schlimmer, als die Weinhändler hauptsächlich auf den Export nach fremden Städten angewiesen waren. Verbot so ein Stadtrat schon den Kaufleuten seiner eigenen Gemeinde alles mögliche, wie erst den zugereisten Fremden!
Von allem in der Stadt verzapften Weine mußte eine Abgabe gezahlt werden, und wer sich fremden Wein kommen ließ, mußte auch von ihm, wie uns die Ausgabenotizen Anton Tuchers beweisen, der Stadt seinen Zoll entrichten. Eine Meile um die Stadt sollte kein Wein verzapft werden, damit die Gemeinde nicht um ihr Ungeld kam, und die Heckenwirte, die dies dennoch versuchten, wurden streng bestraft.
In Straßburg im Elsaß war 1631 auch den einheimischen »Wein-Zäpfnern, Küeffer und Weinhändlern« der Weinverkauf außerhalb der Markttage verboten. Den Landleuten war streng untersagt, ihre Weine in kleinen Gebinden anderswo als auf den gemeinen Weinmärkten auf dem »Grau- und Parfüßer Platz« an den Mann zu bringen.[105] Zu Leipzig mußte nach dem Ratsbeschluß vom 10. Oktober 1464 jeder, der im Weichbilde der Stadt Wein schenken wollte, dem Bürgermeister ein Nösel, d. i. eine halbe Kanne »Kostwein« und von je zwei Fässern verzapften Weins noch »ein halb stobichin«, d. h. über eineinhalb Liter »setzewin« abgeben.[106]
Am strengsten suchte man aber jenes kaufmännische Gebaren zu unterdrücken, das man heute fixen nennt und auch jetzt noch so grimmig haßt.
In den Straßburger Polizeiordnungen wird das Aufkaufen des Weines vor der Reife vom sechzehnten bis zum achtzehnten Jahrhundert immer wieder mit einer, einer besseren Sache würdigen Konsequenz verboten. »Montags, 19. Julii 1518« erneuern z. B. die »Räthe und die Einundzwanzig« das Mandat von 1515, daß niemand vor dem Herbst Wein »uff ein gesunderten schlag fürkaufen oder bestellen soll«.
»Mitwuchen Sanct Johanns Baptiste obend« (Juni 23.) verbietet dieselbe Behörde Früchte, Wein, Korn, Getreide auf dem Felde zu kaufen oder auf Mehrschatz zu verkaufen, d. h. den mutmaßlichen Ertrag der Ernte zu veräußern.
Alsdann verkaufet er mit List
Frucht, die noch nicht gewachsen ist
sagt Murmer[107] tadelnd von dem Menschen, die »mit dem Judenspieß rennen«, also wuchern.
Auch das Entgegengehen den Verkäufern vor die Stadttore, »das Grempen«, das auch Murner mit grimmem Hasse verfolgt,[108] war den Behörden ein Dorn im Auge. 1627 wird in Straßburg zur Denunziation der Vorkäufe aufgefordert und dem Angeber der vierte Pfennig des Strafgeldes zugesichert.