Weitere ehemalige Zunftstuben sind die Artushöfe in Danzig, Elbing, Königsberg und Thorn, ferner Reste solcher in Frankfurt a. M., Nürnberg u. a. a. O.

Allgemein wurden die Zunfthäuser im sechzehnten Jahrhundert. »Vorher dienten den Zünften als Versammlungsorte häufig die Kirchhöfe, auch die Kirchen selbst, die ja überhaupt im Mittelalter mehrfach zu weltlichen Zwecken benutzt wurden. Privathäuser eigneten sich nicht als Versammlungsort, weil sie nicht räumlich genug waren.«[164]

Mitunter erhielt eine Zunft ihren Namen von der Benennung des Hauses, in dem sie zusammenkam. So hieß in Basel die Zunft der Gewandschneider (Kaufleute) von dem Haus »zum Schlüssel«, das sie zu Anfang des fünfzehnten Jahrhunderts gekauft hatte, »die Zunft zum Schlüssel«. Ebenso hießen nach ihren Häusern die Bauleute »zu Spinnwetern«, die Scherer »zum Stern« usw. Auf gute Ausstattung ihrer Häuser legten die Zünfte großen Wert, wovon noch die kostbaren Geräte in den Museen Zeugnis geben.

Wie die Handwerker vereinigten sich die Honoratioren zu Trinkgesellschaften mit eigenen Stuben, von denen jede Stadt von Bedeutung wenigstens eine, Basel 1436 sogar zwei, eine für den Sommer, die andere für den Winter, hatte, »da sie ihre zechen pflegen zu halten«.[165]

An der Spitze dieser geschlossenen Gesellschaften, die nicht selten im Rathause tagten, stand der Vorsteher, der Stubenherr, in manchen Städten, so in Ulm, der Bürgermeister, dem drei Stubenmeister zur Seite standen.

»Zu der letztgenannten Würde durften nur verheiratete Angehörige der Geschlechter berufen werden, und zwar nur solche, die wiederum mit einer Geschlechterin verheiratet waren. Sie hatten das Verzeichnis der Mitglieder zu führen, die Wahl der neuen Stubenmeister zu leiten, die Ordnungen, Rechnungen, Bücher, Leinwand, Stuhlladen, Tische, Teppiche, Zinn, Kupfer und anderes Geräte der Gesellschaft zu bewahren, für dessen Ergänzung zu sorgen, Zänkereien zu verhüten, die Einhaltung der Ordnung zu überwachen, die Beschlüsse der Gesellschaft in ein Buch einzutragen, sie auszuführen und alljährlich Rechnung zu legen. Dafür gewährte ihnen die Gesellschaft auf ihre Kosten ein Mahl. In Lindau war es umgekehrt; da hatte die Trinkstube »zum Säufzen« das Privilegium, daß die drei Bürgermeister und ein Geheimer zu jeder Zeit aus ihrer Mitte gewählt werden mußten. Dieselbe Bestimmung galt in Memmingen, woselbst der Rat aus neunzehn Personen bestand, von denen neun aus der Bürgerstube hervorgehen mußten. Hier hatte diese zwei »Stubenmeister« als Vorsteher. In Torgau standen an der Spitze der Trinkstube zwei ehrliche Bürger, einer aus dem Rate, einer aus der Gemeinde. Sie sollten »auch das beste Bier, so sie bekommen mögen, kaufen, und in deme weder Gunst, Liebe, Freundschaft oder Feindschaft ansehen« und dem Rate jeweils am Schlusse des Jahres Rechnung ablegen.«

»Unter den Vorstehern oder Stubenmeistern stand der Stubenknecht oder Wirt, in Norddeutschland Schenke genannt. Neben freier Wohnung bezog er ein bestimmtes Gehalt. Er sollte das Haus getreulich verwalten, es während seiner Dienstzeit nicht verlassen, den Befehlen der Stubenherren nachkommen, den Gesellschaftmitgliedern, was sie zu essen oder trinken begehren, um ein gebührliches Geld zu beschaffen und die Gäste »tugendlich und freundlich durch sich und sein Gesinde bedienen.« Zum Spielen mußte er die Karten liefern. Er hatte die Versammlungen der Stubengenossen anzusagen und das Stubengeld einzusammeln. Wenn auch die Stellung des Stubenknechtes untergeordnet war, so nahm doch z. B. an einem Kegelschieben der Gesellschaft »auf Laderam«[166] zu Frankfurt a. M. 1463 auch der Stubenknecht Henne Gaich teil und errang sich den dritten Preis. Er muß also von den Stubenherren wohlgelitten gewesen sein.

In den süddeutschen Trinkstuben wurden in der Regel nur Angehörige der Geschlechter, des Patriziates, als Mitglieder aufgenommen, dagegen Plebejer sorgfältig ferngehalten. In Augsburg konnte nur der Mitglied werden, welcher von Adel oder von den alten Geschlechtern der Städte Straßburg, Nürnberg und Ulm stammte, oder ein ehrbarer Mann, welcher der Bürgerschaft und den Geschlechtern nahe verwandt war. Im siebzehnten Jahrhundert ward sogar in Augsburg jeder Angehörige der Geschlechter verpflichtet, Mitglied der Trinkstube zu werden, sowie er das vierzehnte Jahr erreicht hatte, in Ulm erst mit dem siebzehnten. Von Augsburg schreibt Hans von Schweinichen, der 1575 dort war: »Es ist auf den Trinkstuben allda eine feine Kurzweile. Man findet darauf Spieler, Säufer und andere Ritterspiel, wozu einer Lust hat.« Die Gesellschaft Limburg in Frankfurt nahm auch die Weiber und Töchter der Genossen als Mitglieder auf. Heiratete in Augsburg ein Mann guten Herkommens, aber nicht aus den Geschlechtern, eine Tochter aus diesen, so wurde er zu den Tänzen und Kurzweilen der Gesellschaft geladen. Nahm er aber nach dem Tod der ersten Frau eine von der Gemeinde zum Weibe, so war er weiterhin der Gesellschaft nicht mehr fähig. In Ulm ward ungefähr dasselbe beobachtet, doch hatten sie dort 1548 noch die Bestimmung getroffen, daß, wenn einer eine Tochter aus den Geschlechtern wider den Willen der Eltern heirate, er nicht aufgenommen werden könne. Wer sich mit einem leichtfertigen Weibe verheiratete, wurde ausgestoßen; für die guten Sitten seiner Ehewirtin und seiner Kinder war jedes Mitglied verantwortlich. In Frankfurt a. M., woselbst es wie in Straßburg, Zürich, Basel usw. mehrere Trinkstuben gab, wurden in die Gesellschaft Frauenstein Leute jeden Standes, wenn sie nur ehrbar waren, aufgenommen. Erst gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts ward in dieser Gesellschaft der Adel zur Bedingung für die Aufnahme gemacht. Im Mittelalter befehdeten sich die Trinkstuben innerhalb einzelner Städte selbst sehr lebhaft.

Die erwähnten Gesellschaften hatten ihren Sitz vorzugsweise in süddeutschen Reichsstädten; sie waren der Hort der Patrizier, die das Regiment führten oder es von den Zünften wieder zu erringen suchten. Und obwohl sie ursprünglich nur zu geselligen Zwecken gegründet worden waren, griffen sie bald in die politischen Verhältnisse der Gemeinwesen ein. Sie würden heutzutage wohl größtenteils als politische Vereine erklärt werden. Die Angehörigen der Zünfte, die ihre eigenen Trinkstuben hatten, fanden in jene keine Aufnahme. In Nürnberg, woselbst die Geschlechter auf der Herrentrinkstube der Geselligkeit pflegten, verboten diese die Errichtung von Trinkstuben ohne Willen des Rates; das gleiche Verbot war schon 1353 in Frankfurt a. M. erlassen worden. In Augsburg aber hatten die Zünfte die Gewalt, die dann den Geschlechtern die Trinkstube im Rathause kündigten. Eine Anzahl Trinkstuben Norddeutschlands erhielt ihre Ordnung vom Landesherrn, sie waren dann meist weiteren Kreisen zugänglich.