4. Trinkgelegenheiten, Fest- und Feiertage.
Amate, da ihr noch jung seid,
Kantate, da ihr traget Leid,
Doch ob ihr habt Lust oder Weh,
Ob jung, ob alt seid – bibite!
»Man muß die Feste feiern, wie sie fallen!« Im Festfeiern waren unsere Ahnen nicht faul, und die übergroße Anzahl von Heiligen, deren Gedenktage die Kirche mit Orgelklang beging, bot Gelegenheit genug, sich in der zeitüblichen Weise, d. h. durch besseres Essen und recht strammes Trinken ordentlich auszutoben. Doch die kirchlichen Feiertage genügten dem Unterhaltungsbedürfnis allein nicht, deshalb suchte man sich auf eigene Faust Feste zu schaffen, darum gaben schon vor dem neunten Jahrhundert die im Schoße einer Familie sei es Freude sei es Trauer bringenden Vorkommnisse willkommene Gelegenheit zu festlichen Gelagen. Bei der Geburt eines Kindes, bei dessen Taufe, bei der Konfirmation, bei dem Verspruch, bei der Vermählung, beim Antritt einer Erbschaft[169] wurden ebenso Mahlzeiten gehalten, zu denen man die Sippe und die Freundschaft einlud, wie bei Todesfällen nächster oder entfernter Verwandter. Darum gab man auch allen jenen, die man bei solchen Gelegenheiten nicht mit dem in natura gereichten Trunk erfreuen konnte, das sich so wunderbar konservierende Trinkgeld. Auch der Meister gab es nach Vollendung eines größeren Werkes seinen Mitarbeitern, und hatte er selbst nichts übrig, so schnorrte er den Auftraggeber darum an, wie dies Meister Albrecht Dürer in einem vom 26. August 1509 an den Frankfurter Kaufmann Jakob Heller datierten Brief tat.[170]
Fragen wir nach dem Grund der damals immer wieder vorkommenden Ausartungen bei festlichen Genüssen, so bestand dieser teils in der zu jener Zeit waltenden großen Lebenslust, teils aber auch in der Beschaffenheit des damaligen sozialen Lebens. Das Mittelalter hatte, wenn man die korporativen Trinkstuben abrechnet, nichts, was den stets wiederkehrenden allgemeinen Unterhaltungen und Vergnügungen unserer Zeit entsprach, also weder Zeitungen, Zeitschriften und Unterhaltungslektüre überhaupt, noch Bälle und Soireen, noch stehende öffentliche Unterhaltungsanstalten, wie das Theater und die Konzerte, sondern nur solche allgemeine Vergnügungen, die sich an ein Kirchenfest anschlossen, oder welche bei besonderen außerordentlichen Gelegenheiten stattfanden. Namentlich fehlte es an regelmäßigen Vergnügungen, welche beiden Geschlechtern gemeinschaftlich waren. Die Männer pflegten ihre Freistunden in den Trinkstuben zuzubringen, während die Frauen bloß auf das Haus und die Familie angewiesen waren.[171] Mit Entzücken wurde daher von den Frauen die Gelegenheit zur Feier einer Festlichkeit ergriffen. Polterabende, Hochzeiten und Kindstaufen waren es vornehmlich, wo die ungezügelte Zechlust so lange austobte, bis die strenge Obrigkeit einen Riegel vorzuschieben für gut fand. In Zittau war es der Patin untersagt, mehr als dreimal die Wöchnerin zu besuchen, da sie jedesmal einen Schwarm von hungrigen und besonders durstigen Damen mitbrachte. Ebenso war dieser Besuch auf höchstens je eine Stunde Dauer festgesetzt, ebenso genau bestimmt, was an Speise und Trank, als letzteres nur Bier, vorgesetzt werden sollte. In Frankfurt a. M. wird gewöhnlicher Wein gestattet. Außer diesen Besuchen wurden den Wöchnerinnen noch Einladungen zu dem Kindbetthof erlaubt, einem geselligen Mahle, das mit einem Tänzchen schloß. Selbstredend arteten diese Kindbetthöfe in wüste Schwelgereien aus, so daß sie fast überall verboten wurden.[172]
Neben diesen Höfen bestanden noch die Kindschenken oder Kindbett-Urten, die in den Trinkstuben der Patrizier und Handwerker stattfanden. Die Leute begnügten sich keineswegs mit der Urte allein, sondern zogen im sechzehnten Jahrhundert nach ihrer Beendigung nach dem Hause des Vaters oder des Paten des Neugeborenen, wo man nochmals gehörig trank, oder, wie eine Frankfurter Verordnung sich ausdrückt, sich »noch mehr beweinte«. Die Kindbett-Urten erforderten bei Taufen Frankfurter Patrizierkinder achtzig bis hundert Maß Wein, so daß sie 1596 die Honoratioren selbst für immer abschafften. Die Geschichte war schließlich zu teuer geworden. Der Frankfurter Rat hatte die Urterei 1418 zuerst verboten, da sie aber trotzdem fortbestand, – wie alle derartigen von Luxusgesetzen verpönten Veranstaltungen, – gestattete er sie 1546 offiziell wieder, umsomehr als sich bei der Heimlichkeit und der durch diese gebotenen beschränkten Teilnehmerzahl ein starker Ausfall des Weinungeldes, der Accise, bemerkbar machte. Die Taufhöfe durften auch später, freilich nur bei Tag und an Sonntagen, abgehalten werden. Wenn irgend ein »Nörgler« dieses Gesetz umgehen wollte, so sandte er allen denen, die er einladen wollte, ohne es zu dürfen, Speisen und Weine ins Haus, wozu auch insofern Veranlassung vorlag, als die sehr geringe Höchstzahl der Gäste vorgeschrieben war. In Braunschweig war übrigens nach § 138 der Polizeiordnung um die Mitte des 14. Jahrhunderts dieses Zusenden von Bier, Wein und Speisen untersagt.
Außer der Taufe und den Taufmahlen gaben noch der erste Kirchgang der Wöchnerin und ihr erstes Bad Gelegenheit zu Gastereien.
Nach der Verlobung fanden gleichfalls Mahlzeiten statt, zu denen man die beiderseitige Familie und Freundschaft einlud. Entweder gab es gleich nach dem Verspruch – den man bezeichnend den Weinkauf nannte – im Hause der Braut, im Rathaus oder in einem Kloster ein Festmahl. Nürnberg verbot 1485 die Verlobungsfeste in den Klöstern. Schmausereien, Trinkgelage und zum Schluß ein flottes Tänzchen waren gewöhnlich der Bestand dieser Vergnügungen, bei denen sich das städtische Protzentum gegenseitig überbot. Auch die Nassauer fehlten nicht, so daß sich die Ulmer Behörde zu der Bestimmung veranlaßt sah, »daß man nur bis sechs Uhr abends auf Kosten des Bräutigams zechen dürfe, von da ab jeder für sich zu zahlen habe.«[173] Beim Zuge in die Kirche läuteten die Glocken, wofür das Brautpaar nach dem Nürnberger Hochzeitsbüchlein von 1485 dem Glöckner ein Viertel Wein spendete. In Frankfurt stellte sich das Brautpaar unmittelbar nach seiner Ankunft im Dom auf einen Stein, der im Kreuzgang vor der Turmtüre lag. An diesen Stein, – Heißenstein, von heißen, verheißen, versprechen, genannt – der eine ausgemeißelte Handtreue aufwies, trat der Priester und goß Wein über die verschlungenen Hände des Brautpaares, ehe er sie zur Einsegnung der Ehe vor den Altar führte, – die bindende Kraft des heiligen Weines, den man ja auch auf dem Tisch des Herrn verabreichte, im Gegensatz zur lösenden Kraft, durch die ein freier Mann die unfreie Braut ebenbürtig machen konnte: »Wenn aber ein Freymann (zu Sickte) eines unfreien Mannes Tochter nimmt, ist es ein Ackermann, so gibt er dem Großvogte ein Stübchen Weins, ein Kothmann aber ein halb Stübchen Weins.«[174]
An manchen Orten, so in Frankfurt a. M., war es Sitte, am Hochzeitstag vor dem Hause Fässer aufzustellen und an alle Vorübergehenden Freiwein zu verabreichen. Die hierdurch entstandenen Ungehörigkeiten veranlaßten natürlich zahlreiche Verbote der Behörden, die wohl umgangen, jedoch niemals befolgt wurden, – dazu war das Protzentum in gewisse Kreise des Mittelalters zu fest eingewurzelt.
Die Hochzeiten selbst schlossen, wie ja auch heute noch, mit Schmäusen, bei denen es je höher die Familie stand desto toller im Essen und Trinken herging. Eine mit dem größten Aufwand veranstaltete Hochzeitsfeier in der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts schildert Othokar Horneck in seinem gereimten Zeitbuch des Landes Österreich da, wo er zum Jahre 1246 beschreibt, wie König Othokar von Böhmen seine Nichte, die schöne Markgrafentochter von Brandenburg, an den König Bela von Ungarn vermählte: Es war da so viel zusammengebracht, daß, wer es recht betrachtet hat, fürwahr gestehen muß, daß er nie bei einer Hochzeit oder an einem anderen Ort mehr Vorrat an allen Dingen gesehen. Bloß an Wein war so viel da, daß, wenn so viel Leute, als in zwei Ländern sind, zu trinken begonnen hätten, ihnen der Wein, dieweil die Hochzeit währte, nicht abgegangen sein möchte.« Von einer Fürstenhochzeit in Torgau berichtet Luther: »einer hat dem andern ganze halbe Stübichen Kandeln voll Bescheid tun müssen. Das haben sie genannt einen guten Trunk«. Bei der Vermählung des Herzogs Georg von Landshut mit einer polnischen Gräfin wurden in acht Tagen 300 Ochsen, 75 wilde Schweine, 500 Gänse, 62 000 Hühner, 75 000 Krebse und 162 Hirsche verzehrt, dazu 175 Stückfässer Landshuter, 200 Fässer andere deutsche und 70 Fässer italienische Weine ausgetrunken. Eine alte, in Schweinsleder gebundene Chronik erzählt uns, »wie auf der Hochzeit des Ritters Dietrich von Quitzow mit Fräulein Elisabeth, Tochter des Herrn Apitz Schenk von Landsberg, im Jahre 1393 zu Köln an der Spree gegessen, getrunken und getanzt wurde«.