Wie die kirchlichen und städtischen Behörden, so bemächtigte sich auch das Reich selbst der Sitte des Zutrinkens, die es auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1495 in den §§ 38 und 39 folgendermaßen aufzuheben suchte: »daß die Königlich Majestät allen Kurfürsten, Fürsten, Prelaten, Graven, Freien, Herrn vnd Stenden, schreibe und gepite, in jren Hofen, von yren Dienern, auch sust (sonst) allen jren Underthanen, das Trinken zu gleichen, vollen und halben nit zu gestaten, sundern das ernstlich zu strafen, vnd ist geratschlagt, daß sein Ko. Majestät solchs in seiner Gnaden Hofe zu verbieten vnd zu handhaben anfahe. Desgleichen, daß es auch durchaus in allen Velzcügen vnd Veltlegern (Feldzügen und Feldlagern) verboten vnd nit gestatet werde.«

Drei Jahre später drang Maximilian I., der Sohn des nüchternen Weinhassers Friedrich III., auf dem Reichsabschied zu Freiburg wieder darauf, allen »Standen, da sollich Zutrinken von Alter in Gewohnheit gewesst« einzuschärfen, daß »sollich Zutrinken nit gestattet, sunder abgestellt, vermitten (vermieden) und ernstlich gestraft werden.«

Wie wenig diese Erlässe gefruchtet, erhellt daraus, daß schon 1500 zu Augsburg ein schärferes Verbot erging, das, ganz wie seine Vorgänger, unbeachtet gelassen wurde. Der Adel vornehmlich kehrte sich nicht weiter an die ihm unbequemen kaiserlichen Vorschriften, deshalb wandte sich, im Jahre 1512 zu Köln, der Kaiser direkt an diesen, dem er recht logisch vorhielt: »Darumb und sonderlich, dieweil aus dem Zutrinken Trunkenheit, und aus Trunkenheit viel Gotteslästerung, Totschlag und sonst viel Laster entstehen, also daß sich die Zutrinker in Fährlichkeit ihrer Ehren, Seel, Vernunft, Leibes und Guts begeben: so soll in allen Landen eine jede Oberkeit, hoch oder nieder, geistlich oder weltlich, bei ihr selbst und ihren Untertanen solches abstellen, und das bei merklichen hohen Pönen verbieten.« Der zuwiderhandelnde Adel sollte von keiner Fürstlichkeit in Dienst genommen werden; die aber, »so minderen Stands wären, sollen sie an ihren Leibern hartiglich« bestraft werden. Und wenn die zuständige Gerichtsstelle säumig in Vollziehung des Urteils befunden würde, sollte das kaiserliche Kammergericht die Bestrafung vornehmen. Da aber diese Verordnung trotzdem gewissen Adelsklassen verhängnisvoll werden konnte, erzwangen diese die Zusatzklausel: »Aber an den Orten, da das Zutrinken von alters hero geübt und überhand genommen hat, sollen die Oberkeit allen möglichen Fleiß ankehren, solchs abzustellen«, also eine wesentliche Einschränkung, die das ganze Gesetz über den Haufen warf. Immerhin hatte der Erlaß den Erfolg, daß einige kleinere Potentaten dem kaiserlichen Beispiel folgten und ihre Völker gleichfalls mit ähnlichen Gesetzen beglückten, so auch der durch Hauffs Lichtenstein unsterblich gewordene Herzog Ulrich von Württemberg. Er setzte auf jedes Zutrinken, »es sy halbs, gar uß, oder in welcherlai gestalt« drei Pfund fünf Schillinge, was alljährlich viermal von den Kanzeln verkündet werden mußte.[225]

Die Erbitterung über diese Bevormundung drückt Johann von Schwarzenberg in seinem Büchlein vom Zutrinken oder Sendebrief der Stände der Hölle an die Zutrinker dadurch aus, daß er dem Kaiser sagt: »Ihre kais. Majestät sollen es erst ihren Gewaltigen am eigenen Hof untersagen« und ferner: »wenn alle anderen kaiserlichen Gebote und Ordnungen vollstreckt seien, sei es noch Zeit genug, auch das vom Zutrinken in acht zu nehmen.« Und als Kaiser Karl V., ebenso mäßig wie seine Ahnen, in der »Reformation guter Polizei« zu Augsburg in zwei Paragraphen den Artikel aufnahm »bei zimlichen Pönen und Straffen das Zutrinken zu meiden«, sagten sich die Fürsten schließlich selbst, daß diese ganze Gesetzgeberei nichts als ein Kampf gegen Windmühlen sei. Herzog Ernst von Lüneburg sagte zu Luther: »Wir wollten gern alle gute Christen sein, aber das Laster der Völlerei können wir nicht ablegen.« »Dazu solltet ihr Herren aber tun!« entgegnete Luther. »Wir tuns auch«, lachte Herzog Heinrich von Mecklenburg, »denn wenn wir Fürsten nicht dazu täten, das Saufen wäre längst abgestellt

Vom Hofe Johann Friedrichs von Sachsen sagt Luther in seinem »Wider Hans Wurst«:[226] »Hiermit will ich das Hofleben nicht entschuldigt haben, das sie selbst ein Säuleben heißen. Es ist leider dieser Hof nicht allein, sondern ganz Deutschland mit dem Sauflaster geplagt; wir predigen, schreien und predigen dawider, es hilft leider wenig, es ist ein böses altes Herkommen in deutschem Lande, wie der Römer Cornelius (Tacitus) schreibt, hat bisher zugenommen, nimmt noch weiter zu. Da sollten Kaiser, Könige, Fürsten, Adel zutun, daß ihm gesteuert würde.«

Der Sohn Johann Friedrichs des Großmütigen von Sachsen (1503–1554), der bekanntlich die Entscheidungsschlacht bei Mühlberg am 24. April 1547 verlor, weil er vorher zu tief in das Glas geschaut hatte, der ganz nach dem Vater geartete Johann Friedrich der Mittlere, war leidenschaftlich dem Trunke ergeben. Seine Schwiegermutter seufzte in einem Brief an ihn: »möge doch Gott geben, daß er von dem Zutrinken einmal ablasse«, und später bittet sie ihn, er »wolle doch nicht stets zutrinken, damit er dadurch nicht den Herrgott und seinen heiligen Geist von sich treibe.« Als Kurfürst Friedrich von der Pfalz seinen Sohn Ludwig nach Neuburg zu einer Kindtaufe gehen läßt, spricht er die Befürchtung aus: »Wenn mein Sohn nur vor Herzog Albrecht zu Bayern und Herzog Christoph zu Württemberg, beiden meinen Vettern und Brüdern, des Trunks halb kann gesund bleiben; denn diese beiden Fürsten sollen auch da sein.« Für den anderen Bruder, Hans Casimir, aber bangt die Mutter, als er sich zu Ansbach aufhält: »Habe nur Sorge, der Markgraf werd' mir ihn krank saufen.«[227]

Über den Berliner Hof unter dem Großen Kurfürsten äußerte sich der Kanzler von dem Borne. Da heißt es: »daß der meiste Haufe an demselben in einem wüsten und heidnischen Wohlleben, in Fressen, Saufen, Spielen und anderer Üppigkeit lebte und die meisten Sonn- und Festtage mit Banqueten, Turnieren, Ringrennen, Masqueraden, Balletts und andern weltlichen Wollüsten zugebracht würden. Aus der heiligen Taufe wäre eine wahre Crämerey gemacht worden. Mancher hätte sich solcher dazu bedient, um große Geschenke, Präsente und Kleinodien zu erwerben. Die Hochzeiten würden unter hohen und anderen Standespersonen mit solchem Aufwande, Überfluß, Fressen und Saufen gehalten, daß die Hochzeiter und jungen Eheleute an einem solchen Tage ihr Hab und Gut vergeudeten. Stürbe jemand, so wäre man wiederum bemüht, daß die Leichen stattlich begraben würden; und da es dazu oft an Mitteln fehle, so ließen die vom Adel auf dem Lande solche öfter ein Jahr und länger unbegraben stehen, damit es ja bei der Beerdigung recht köstlich hergehen möchte.«

Viele Adelige machten sich über das Trinkgesetz dadurch lustig, daß sie einander mit dem Zuruf zutranken: »Es gilt dir des Reichs Abschied wider das Zutrinken!« Ja sogar auf den Reichstagen selbst, an denen diese Verordnungen erlassen wurden, bezechten sich die hohen Herren bis zur Bewußtlosigkeit, so daß der Kaiser achselzuckend meinte: Man kann den Deutschen ebenso wenig die Gurgeln vor dem Wein verschließen wie den Spaniern die Hände binden, daß sie nicht wüteten.

1548 wurde den Predigern befohlen, von der Kanzel herab gegen das Zutrinken zu eifern, was 1577 noch einmal wiederholt wurde, um hierauf für immer in Vergessenheit zu geraten.

Die Verweigerung eines Zutrankes galt als ärgste Beleidigung, die der Beleidigte unverzüglich dadurch wettmachte, daß er dem Beleidiger den Wein oder das Bier ins Gesicht schüttete, wenn er nicht den Schimpf mit Blut abwusch. Textor schreibt darüber zu Anfang des siebzehnten Jahrhunderts: »Man helt einen für einen Feind, der nach etlichmal wiederholter Anmahnung nicht trinken will, und wird oft mit Blut und Todtschlag gerochen.«[228]