Er war, im Geiste jener Zeit, ein biederer Landjunker, der ein recht wechselvolles Leben hinter sich hatte, als er am 23. August 1610 starb. Er hat viel gesehen, viel durchgemacht, ohne seinen Gesichtskreis wesentlich zu erweitern. Er war und blieb bis an sein Lebensende ein Krautjunker von echtem Schrot und Korn, der gewissenhaft an jedem Jahresabschluß seiner Denkwürdigkeiten die Getreidepreise vermerkt und bis zum Schluß seines Buches recht viel von »guten Räuschen, die jedermann davon gebracht hat«, und von »starkem Trinken« zu erzählen weiß. Er war ein trinkfester Mann, dessen Andenken noch lange nach seinem Hinscheiden in Schlesien unvergessen war, und das in der deutschen Kulturgeschichte für immer als der Typus eines Edelmannes aus dem sechzehnten Jahrhundert fortleben wird.
4. Adelige Abstinenzler.
Jede Mode ruft Widerspruch hervor, also auch das gewohnheitsmäßige Trinken, das im Mittelalter im Grunde genommen nichts anderes als Modesache war, gegen die zu toben wiederum die Geistlichkeit als Geschäft betrachtete. Wie wenig die Kanzelreden fruchteten, ist bereits erwähnt, sie schafften ebenso wenig Wandel, wie die Beispiele der deutschen Kaiser und ihre Gesetze. Diejenigen Ritter, die ihre Ehre darin suchten, als Sieger aus Trinkgefechten hervorzugehen, waren stets in der Mehrzahl gegen die, die sich Winsbeckes Lehre zu Herzen genommen und durch ihre Enthaltsamkeit und Mäßigkeit glänzen wollten. Immerhin waren sie vorhanden, wenn auch als Ausnahmen von der allgemein geltenden Regel. Schon frühzeitig taten sich diese Abstinenzler zu Vereinen – Orden nannte sie die Vorzeit – zusammen, deren ersten wohl Kaiser Friedrich III. gegründet haben dürfte. Dieser Herrscher führte den Orden der Enthaltsamkeit, den Alfons von Spanien geschaffen hatte, auf deutschen Boden ein und trug bei großen Feierlichkeiten dessen Abzeichen. So erschien er mit seinem Sohne Maximilian I. bei dem päpstlichen Gastmahl in der Gegend von Trier, zu dem ihn Karl der Kühne geladen hatte, mit den Insignien des Mäßigkeitsordens. Dieses Ordenszeichen bestand in einer aus Kannen zusammengefügten Kette. An den Kannen hing ein Marienbild, an dem ein Greif befestigt war, der in seinen Klauen ein Spruchband hielt, auf dem zu lesen stand:
HALT MAS.
In einer in Fuggers »Ehrenspiegel«[254] erhaltenen Urkunde wird Ritter Nikolaus von Lobkowitz mit seiner Frau in den Orden aufgenommen. Damals waren die Lobkowitze noch rein deutscher Adel; inzwischen haben sie ihr Herz und ihre Nationalität entdeckt, und sind zu ultra-czechischen Lobcovic geworden. Wohl bekomms! Die Deutschen haben durch dieses Renegatentum einiger ultramontan-feudaler Geschlechter noch viel weniger verloren, als die Herren Tschechen gewonnen haben.
Bald auf den kaiserlichen Mäßigkeitsorden entstand ein zweiter, den Sigismund von Dietrichstein, Landeshauptmann von Kärnten, ins Leben rief und mit dem Namen St. Christophs-Gesellschaft belegte. Der Stiftungsbrief, den Valvaßor in seiner »Beschreibung von Crain«[255] aufnahm, ist so außerordentlich bezeichnend für den Stifter, daß man es mir verzeihen wird, wenn ich die an sich recht trockene Urkunde in diese, von Flüssigkeiten handelnde Abhandlung aufnehme und zwar nach der Wiedergabe, die Schillers Jugendfreund Petersen in seiner Geschichte der »deutschen Nationalneigung zum Trunke« gibt. »Gleich im Eingang klagt der gottesfürchtige Ritter, daß der Mensch seinen Schöpfer so allerhöchsten, größten und ganz unaussprechlichen nicht im Aufmerken habe, sondern seinen heiligen Namen, überall ehrwürdig und darum keines Weges eitel, entweihe. Die Ursache dieser Unaufmerkung liege, seiner einfältigen Achtung nach, in der Füllerei, »so ein Verstopferin der Sinne, und ein Verschwenderin der Gedächtnuß« sei. In einem phrasenreichen Wortschwall erläutert nun Dietrichstein die Beweggründe, die ihn geleitet gegen die beiden »grausame Laster Fluchens und Zutrinkens« seinen Orden zu gründen, dessen Statuten achtzehn Paragraphen aufwiesen, die »jeder Ordensbruder, was Tittels oder Stands der ist, an eins geschwornen Aid statt zu halten« geloben mußte.
Der zweite Absatz dieser Vorschrift lautet: »Jeder soll St. Christofs Bildniß an einer Ketten oder Schnur am Hals-Pinnet, Huet, oder sonst öffentlich und sichtbarlich tragen. Wo aber einer solches unterlies, und ihn einer seiner Gesellschaft darüber beschrie, als oft das beschicht, als oft soll er mit Wissen des Gesellen armen Leuten drei Kreuzer durch Gottes Willen geben.«
§ 3. Kainer der Gesellschaft soll zutrinken, noch jemand es in keinerlei Weise »anmueten«. Wo aber namhaffte Leute einem anmuteten zuzutrinken, so soll ers mit den Worten und nicht anders annemen: Ich gewart sein nach Vermögen der Gesellschaft. Alsdann soll er nach seinem Durst eines gewarten, ungeferlich. Wer diesen Artikel übertritt, ist zween rheinisch Gulden straffällig.«