§ 21. Das Königtum.
Wie bei allen griechischen Stämmen finden wir auch in Attika in ältester Zeit das „heroische Königtum“, so genannt, weil wir demselben in den Gedichten Homers begegnen, welche die Zeit der Heroen schildern. Dasselbe hat noch ganz die Art des alten Heerkönigtums der Kampf- und Wanderzeit. Der König (Basileus = Herzog) ist Führer [pg 48]im Krieg und Vorkämpfer im Streit, Richter und Priester seines Stammes; von der Kriegsbeute wie von Opfermahlen erhält er den vornehmsten Teil, die Häupter des Stammes ehren ihn durch Geschenke und sind bei ihm gewöhnlich zu Gaste. Vom Gemeindeland wird das schönste Stück für ihn als „abgesondertes Krongut“ (τέμενος) ausgeschieden. Seine Macht über die Gemeinde ist gleich der eines Familienvaters, unbeschränkt dem Rechte nach, aber mild und wohlwollend in der Übung. Sein Geschlecht stammt – wie das orientalischer Despoten – von einem Gott oder vom König der Götter, Zeus (διογενής, διοτρεφής), der seinen Ahnen Zepter und Macht verliehen hat. Nach seinem Tod folgt ihm der älteste oder der tüchtigste seiner Söhne.
§ 22. Übergang vom Königtum zur Adelsherrschaft.
Mit der Zeit wird die königliche Gewalt in ihrer Amtsdauer wie in ihren Befugnissen beschränkt, indem der die Adelsgeschlechter vertretende „Rat“ (βουλή), von dem wir schon bei Homer den König umgeben sehen, immer einflußreicher wird und aus seiner Mitte dem Könige Beamte an die Seite stellt, welche nach und nach den größten Teil der Funktionen des Königs übernehmen. Wie über viele andere Fragen der Verfassungsgeschichte Athens, so gibt auch hierüber die vor einigen Jahren wieder aufgefundene Schrift des Aristoteles vom Staat der Athener (Ἀθηναίων πολιτεία), ein Teil seines großen, 158 griechische Staatsverfassungen (πολιτεῖαι) darstellenden Sammelwerks, erwünschten Aufschluß.
Darnach wurde dem Könige, dessen Titel man übrigens wegen der mit der Königswürde verknüpften gottesdienstlichen Funktionen in Athen nie abgeschafft hat, ein Polemarch (Kriegsoberster) beigeordnet, „weil einige Könige im [pg 49]Kriege untüchtig waren“. Es folgte die Einsetzung des „Archon“, der später Eponymos hieß und schließlich die erste Stelle einnahm; welches seine ursprünglichen Funktionen waren, wird freilich nicht berichtet. Die ursprünglich lebenslängliche Amtsdauer dieser Beamten setzte man zunächst (752) auf 10 Jahre, dann (682) auf 1 Jahr herab. Das Vorrecht der Medontidenfamilie – so benannt nach Medon, dem Sohne des Kodros – auf die Königswürde ward schon 712 beseitigt und diese allen Adelsgeschlechtern zugänglich gemacht. 682 (oder etwas später) wurde auch die Behörde der 6 Thesmotheten („Rechtsetzer“) eingesetzt (je 2 für die 3 obersten Beamten?) mit der Aufgabe, „die Rechtssatzungen“ d. h. das im Lauf der Zeit entstandene Gewohnheitsrecht „aufzuzeichnen und für die Aburteilung der Gesetzesübertreter aufzubewahren“. Mit dem König, dem Polemarchen und dem Archon zusammen bilden die Thesmotheten in der Folgezeit das Kollegium der 9 Archonten. Über den Geschäftskreis derselben in späterer Zeit s. [§ 36].
Gewählt wurden diese Beamten aus den reichen Adeligen (ἀριστίνδην καὶ πλουτίνδην) von dem Rate, welcher später, zum Unterschied von einem andern Rate, der Rat vom Areopag (ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου vgl. [§ 23]) hieß. Nach Ablauf ihres Amtsjahres traten die Archonten, deren Amtsführung bei der Rechenschaftsablegung nicht beanstandet wurde, auf Lebenszeit in diesen Rat ein, der auf diese Weise sich selbst ergänzte. Dieser Adelsrat stellte die höchste Regierungsgewalt dar. Gleich dem Senat zu Rom hatte er in den Zeiten kräftigsten Aufschwunges das Staatssteuer in Händen und führte es gut. Er setzte die Beamten nach freier Wahl ein, besorgte den größten und wichtigsten Teil der Staatsgeschäfte und wachte über die Beobachtung der Gesetze, mit der Befugnis, nach freiem Ermessen Strafen [pg 50]jeder Art zu verhängen. Der Adel selbst wußte, eingedenk des Ursprungs seiner Macht, durch emsige Pflege aller Künste des Leibes und des Geistes, der Dichtkunst, der Musik, der Gymnastik, vornehmlich aber durch gewandtes Tummeln der Rosse und unermüdliche Übung in den Waffen sich die persönliche Überlegenheit über die „Gemeinen“ zu wahren, welche ihm den Besitz der Herrschaft verbürgte.