Zu den Funktionen des Rats vom Areopag gehörte seit alter Zeit die Gerichtsbarkeit in Mordprozessen. Ursprünglich konnte die Tötung eines freien Mannes nur durch Wiedervergeltung gesühnt werden: man glaubte, die Seele des Erschlagenen verlange nach dem Blute des Mörders. Deshalb war es heilige Pflicht der nächsten Verwandten oder Freunde des Erschlagenen, an dem Täter Blutrache zu nehmen. Später verbot jedoch der Staat die Selbsthilfe und übernahm selbst die Aburteilung und Bestrafung des Täters nach einem genau geregelten Rechtsverfahren, welches an den Stätten, die ehedem als Asyle dem Mörder eine gewisse Zuflucht gewährt hatten, vollzogen wurde. In Athen war das älteste Blutgericht eben jener Adelsrat mit dem Sitz auf dem Hügel der Fluchgöttinnen (ἀραί, davon wohl Ἄρειος πάγος), der „Ehrwürdigen“ (σεμναί), d. i. der Erinnyen, welche am Fuß des Hügels ein noch im fünften Jahrhundert als Asyl dienendes Heiligtum hatten. Weitere Blutgerichtshöfe, an denen 51 (über 50 Jahre alte) Epheten zu Gericht saßen, wurden vielleicht von Drakon eingerichtet. Über deren Zuständigkeit und das Verfahren vor ihnen s. [§ 40]). Der Vorsteher aller Blutgerichte war zu allen Zeiten der (Archon) König, welcher die noch aus der Königszeit stammenden religiösen Obliegenheiten für den Staat zu besorgen hatte: zum Sakralrecht aber ge[pg 51]hörten die Mordprozesse insofern, als jeder Totschlag religiöse Reinigung und Sühnung verlangte.
Die Zivilgerichtsbarkeit lag in den Händen der andern Archonten: alle Streitfälle, welche das Familienrecht betrafen, fielen dem Archon zu, solche zwischen Bürgern und Nichtbürgern dem Polemarchos. Waren diese Richter nur an das allgemeine Rechtsherkommen gebunden, so ist wohl begreiflich, daß bei der Urteilsschöpfung wie Strafbemessung oft Nebenrücksichten entscheidend waren. Die Mangelhaftigkeit der Rechtspflege jener Zeit bezeugt uns Solon in einem seiner Gedichte. So kam es, daß das über die parteiische Rechtsprechung des Adels erbitterte Volk immer allgemeiner und heftiger eine Gesetzgebung verlangte. Schließlich gab der Adel diesem Drängen nach und beauftragte um 621 Drakon mit der Abfassung eines Gesetzbuchs. Freilich war es das alte strenge Rechtsherkommen, das er niederschrieb – auf den meisten Vergehen, z. B. auch auf Felddiebstahl, stand Todesstrafe –, so daß nicht zu verwundern ist, daß diese Gesetze Drakons, dessen vortreffliches Blutrecht noch 409 zu wirklichem Gebrauch in Stein gehauen wurde, dem Redner Demades (318) „mit Blut geschrieben“ schienen und ihre Strenge später sprichwörtlich wurde.
Aristoteles schreibt (in seinem Staat der Athener) dem Drakon auch eine Neuordnung der Verfassung zu. Die Bürger seien in die vier Klassen der Pentakosiomedimnoi, Hippeis, Zeugitai und Thetes (vgl. [§ 25]) eingeteilt gewesen: allen, welche aus eigenen Mitteln eine Hoplitenrüstung beschaffen konnten (τοῖς ὅπλα παρεχομένοις), d. h. als Schwerbewaffnete dienten – dies war wohl außer den beiden ersten Klassen die dritte Klasse der Zeugiten –, habe Drakon Anteil an den politischen Rechten gewährt; doch sei die Wählbarkeit zu den höheren Ämtern (der Archonten, Schatzmeister, Strategen und Hipparchen) vom Besitz eines hypo[pg 52]thekenfreien Grundeigentums von einem bestimmten, in Minen ausgedrückten Werte abhängig gewesen; endlich habe er dem Areopag einen aus 401 Mitgliedern bestehenden Rat an die Seite gestellt, welcher aus sämtlichen über 30 Jahre alten politisch berechtigten Bürgern erlost worden sei. Ob diese Einrichtungen wirklich alle schon der Drakonischen Zeit angehören, ist noch nicht genügend festgestellt.
§ 24. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des 7. Jahrhunderts.
Die Gesetzgebung Drakons war ein bedeutendes Zugeständnis der herrschenden Klasse an die Menge des Volks. Aber der Kampf zwischen beiden kam damit nicht zur Ruhe; tiefgreifende wirtschaftliche Mißstände, denen Drakons gesetzgeberische Tätigkeit nicht abgeholfen hatte, gaben ihm neue Glut der Erbitterung.
Infolge der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung hatten sich drei Berufsstände (ἔθνη) gebildet: die Eupatriden, die adeligen Großgrundbesitzer, die kleinen Bauern oder Geomoren, und die durch den maritimen und industriellen Aufschwung Athens zahlreicher gewordenen Demiurgen, die Gewerbe- und Handeltreibenden. Die Lage des Kleinbauernstandes nun war eine sehr drückende geworden. „Der ganze Grundbesitz“, sagt Aristoteles, „befand sich in der Hand weniger Reicher, denen die verarmten Bauern mit Weib und Kind dienstbar waren. Sie hießen Hörige (πελάται) und Sechstler (ἑκτήμοροι), weil sie nur ein Sechstel des Ertrags als Lohn für die Feldbestellung erhielten. Fünf Sechstel mußten sie abliefern, und wenn sie im Rückstand blieben, verfielen sie mit Leib und Leben dem Grundbesitzer, sie selbst, wie ihre Söhne. Nach langem, hartnäckigem Kampf vereinigten sich die Parteien, Solon zum Schiedsrichter und zugleich zum Archon zu wählen und ihm die Ordnung der Verfassung anzuvertrauen.“
Dieser agrarische Notstand, der während des 7. und 6. Jahrhunderts auch in anderen griechischen Staaten hereinbrach und gewaltige Umwälzungen herbeiführte, stand in engem Zusammenhang mit dem Übergang von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft, welcher infolge der Einführung der Münze und der Anhäufung größerer Bestände von Edelmetall sich unmerklich vollzogen hatte. Eine allgemeine Beobachtung lehrt, daß unter den Geburtswehen derselben, dem neuaufkommenden Geldwucher, der Kleinbauernstand am härtesten leidet. (Vgl. Bauernkrieg und Luther über den Wucher.) Das sich bildende Großkapital vereinigt sich mit dem Großgrundbesitz, dessen doppelte Überlegenheit den kleinen Landwirt nun um so rascher zugrunde richtet. Dazu kam das Sinken der Getreidepreise durch die steigende Einfuhr billigen Getreides aus den neugewonnenen Kolonialgebieten. So erhielt denn Solon (594) keine geringere Aufgabe als die, alle wirtschaftliche Not zu heben, und die gewaltsame Umwälzung zu bannen.