§ 31. Der attische Staat in der Diadochenzeit und unter römischer Herrschaft.

Der Verlust der griechischen Freiheit durch die Niederlage bei Chäronea (338) führte für Athen zunächst noch keine Verfassungsänderung herbei. Erst nach dem unglücklichen Ausgang des Lamischen Krieges (322) beschränkte [pg 70]der Sieger Antipater die Teilnahme an der Staatsverwaltung auf die Bürger, welche über 2000 Drachmen besaßen, wodurch von 21 000 Bürgern 12 000 ihrer politischem Rechte verlustig gingen. 318 veranlaßte Antipaters Sohn Kassander die Wahl des Demetrios von Phaleron zum Stadtvorstand Athens, indes eine makedonische Besatzung in Munychia lag. Seine zehnjährige Verwaltung war für Athen eine Zeit des Wohlstandes und der Ordnung. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte war von einer Schätzung von 1000 Drachmen abhängig. „Gesetzeswächter“ (νομοφύλακες) überwachten die gesetzliche Amtsführung der Behörden und konnten im Rat wie in der Volksversammlung die Abstimmung über gesetzwidrige Anträge verhindern.

Als Demetrios „der Städteeroberer“, des Antigonos Sohn, 307 die Makedonier zum Abzug aus Munychia zwang, war in Athen großer Jubel; die Verfassung wurde wieder ganz demokratisch, die Zahl der Kreise (Phylen) durch zwei neue, Antigonis und Demetrias, auf zwölf vermehrt, und dementsprechend der Rat auf 600 Mitglieder ergänzt. Als Athen später Rückhalt bei den Ptolemäern und den Herrschern von Pergamon suchte, wurde 229 zu Ehren des Königs Ptolemaios Euergetes (246–221) eine dreizehnte Phyle, die Ptolemais, und 200, nach Abschaffung der Antiochis und Demetrias, die Attalis, dem König Attalos I. von Pergamon (241–197) zu Ehren eingerichtet.

Hatte Athen nach der Zerstörung Korinths von den Römern die bevorrechtigte Stellung einer „verbündeten Stadt“ (civitas foederata) erhalten, so mußte es seine feindselige Haltung im Mithridatischen Krieg und später seinen Anschluß an Pompejus um so schwerer, insbesondere durch Einschränkung der Demokratie, büßen. Während die alten demokratischen Formen blieben, lag die tatsächliche Leitung des Staates durchaus in den Händen der Reichen. Der [pg 71]Areopag kommt zu hoher Bedeutung; auf Inschriften werden als Repräsentanten des Staates genannt: „der Rat vom Areopag, der Rat der Sechshundert und das Volk“ (ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου καὶ ἡ βουλὴ τῶν ἑξακοσίων καὶ ὁ δῆμος). Das einflußreichste Amt wird das der Feldherren; aber ihre Tätigkeit ist eine sehr friedliche: im Vereine mit dem Areopag sorgen sie für die Ausbildung der Jugend, das Gedeihen der Universität und die Zufuhr von Getreide.

B. System der Staatsverfassung.

§ 32. Die Elemente der Bevölkerung.

Wollen wir das öffentliche Leben Athens verstehen, so dürfen wir einen Hauptunterschied zwischen Jetztzeit und Altertum nicht außer acht lassen. Während alle männlichen Bewohner Deutschlands persönliche Freiheit und gleiche politische Rechte besitzen, hatte Athen neben den Vollbürgern und Beisassen im 5. und 4. Jahrhundert wohl 100 000 oder noch mehr Sklaven; und so allgemein war die Meinung der Griechen von der Notwendigkeit und Natürlichkeit der Sklaverei, daß selbst ein Aristoteles deren Naturnotwendigkeit wissenschaftlich nachzuweisen suchte. Die Sklaven, welche das Geschäft sowohl unserer Maschinen als auch unserer Handarbeiter besorgten, waren meist durch Kauf erworbene (ὠνητοί) Kriegsgefangene aus Barbarenländern, zum geringsten Teil im eigenen Hause aufgewachsen (οἰκογενεῖς, οἰκότριβες). Selbst der Staat besaß Sklaven (δημόσιοι), welche er als Polizeimannschaft (nach ihrer Heimat Skythen, nach ihrer Bewaffnung Bogenschützen [τοξόται] benannt) oder als Unterbedienstete öffentlicher Beamten verwandte. Nirgends wurden die Sklaven mensch[pg 72]licher behandelt als in Athen; das attische Lustspiel führt uns sogar recht freche Schlingel von Haussklaven vor. Todesstrafe durfte nur auf gerichtliches Urteil hin an ihnen vollzogen werden. Grausamer Behandlung durch ihre Herren konnten sie sich durch Flucht in ein Asyl (besonders das Theseion und das Heiligtum der Semnai am Areopag, vgl. [§ 23]) entziehen und alsdann den Verkauf an einen anderen Herrn fordern (πρᾶσιν αἰτεῖν). Viele erlangten als Belohnung für treue Dienste oder durch Loskauf mittels eigener Ersparnisse ihre Freilassung; sie traten dann in die Rechtsstellung der Metöken ein, blieben aber ihrem Herrn, den sie zum Prostates zu wählen hatten, zu gewissen Dienstleistungen verpflichtet.

Metöken (Beisassen oder Schutzbürger) nannte man die freien Bewohner Attikas, welche das Bürgerrecht nicht besaßen. Es waren zumeist aus der Fremde zugewanderte Familien, deren Zahl mit der wachsenden Bedeutung Athens auf etwa 10 000 stieg, und die besonders im Peiraieus ansässig waren, wo Handel und Gewerbetätigkeit zum großen Teil in ihren Händen lag. Sie dienten im Kriege als Hopliten oder Ruderer, hatten gewisse Leiturgien ([§ 45]) zu übernehmen und wurden zu der außerordentlichen Kriegssteuer (εἰσφορά) in höherem Maße als die Bürger beigezogen; außerdem mußten sie ein Schutzgeld (μετοίκιον) von 12 Drachmen bezahlen und sich in staatlichen und rechtlichen Angelegenheiten durch einen Patron (Prostates) vertreten lassen, durften jedoch vor Gericht (vor dem Polemarchen) ihre Sache selbst führen. Durch Volksbeschluß konnten ihnen für „Verdienste um das Volk“ besondere Vergünstigungen, wie der Ehrentitel „Wohltäter“ (εὐεργέτης) oder Proxenos (vgl. [§ 64]), oder das (ihnen sonst nicht zustehende) Recht des Erwerbs von Grundbesitz und Gebäuden in Attika (ἔγκτησις γῆς καὶ οἰκίας), oder Befreiung von [pg 73]der Zahlung (ἀτέλεια) des Schutzgelds und den Leiturgien, oder die Isotelie (ἰσοτέλεια d. i. ἴσα τοῖς ἀστοῖς τελεῖν) d. h. die Gleichstellung mit den Bürgern hinsichtlich der finanziellen Leistungen, endlich selbst das Bürgerrecht verliehen werden; auch gelang es vielen, zumal in Zeiten kriegerischer Bedrängnisse, sich in die Bürgerlisten einzuschleichen.