Die Zahl der athenischen Bürger mag bei Beginn des Peloponnesischen Krieges 45 000 betragen haben, so daß sich die gesamte bürgerliche Bevölkerung Attikas auf etwa 130 000 Seelen belief; im Jahre 309 v. Chr. wurden noch 21 000 Bürger gezählt. Das Bürgerrecht konnte wegen etwaiger Verdienste um das Volk durch Volksbeschluß (vgl. [§ 33]) verliehen werden (ποιητοί oder δημοποίητοι πολῖται). Durch Geburt (γένει, φύσει) war Bürger jeder eheliche (γνήσιος) Sohn von attischem Vater und attischer Mutter. Am dritten Tag des Apaturienfestes (s. [§ 53]) stellte der Vater sein Kind der Phratrie vor mit dem Schwur, daß dasselbe von einer bürgerlichen, ihm feierlich verlobten Frau (ἐξ ἀστῆς καὶ ἐγγυητῆς γυναικός) geboren sei; darauf wurde über die Aufnahme des Kindes abgestimmt und sein Name in die Liste der Phratrie eingetragen, wodurch seine Verwandtschaft (συγγένεια) und damit sein Erbrecht begründet wurde (vgl. [§ 20]). Uneheliche (νόθοι) können durch Aufnahme an Kindes Statt in die bürgerlichen Rechte eintreten und stehen dann nur in Erbsachen den ehelichen nach; sie erhalten ihre körperliche Ausbildung in einem besonderen Gymnasium, dem Kynosarges. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres wurde der attische Jüngling (ἔφηβος) vom Gemeindevorsteher in die Gemeindebürgerliste eingetragen (vgl. [§ 27]), nachdem die Angehörigen der Gemeinde auf Grund eidlicher Aussagen des Vaters über dessen Alter, Herkunft und Zugehörigkeit zur Gemeinde abgestimmt hatten. Die faktische Ausübung [pg 74]seiner staatsbürgerlichen Rechte war ihm jedoch erst nach Ablauf seiner zweijährigen Militär-Dienstzeit ([§ 56]) möglich.
Die bürgerlichen Rechte, deren Vollbesitz Epitimie heißt, können besonders bei Vergehen gegen das Gemeinwohl durch die Strafe der Atimie (Ehrverkürzung) ganz oder teilweise entzogen werden. Der Atimos war mit seiner Familie von Markt, Volksversammlung, Gericht und Heiligtümern ausgeschlossen. Wer sich das Bürgerrecht fälschlich anmaßte, konnte von jedem Athener durch eine Schriftklage (γραφὴ ξενίας) belangt werden; ward er verurteilt, so verfiel er dem Staat mit Leib und Gut.
Besondere Ehrenrechte waren Befreiung von den Leiturgien (ἀτέλεια), Ehrensitz bei den Festen (προεδρία), einmalige oder lebenslängliche Speisung im Prytaneion (σίτησις ἐν Πρυτανείῳ), öffentliche Bekränzung.
§ 33. Die Volksversammlung.
Im 4. Jahrhundert wurden während jeder Prytanie (s. [§ 34]) vier ordentliche Volksversammlungen abgehalten, welche samt der Tagesordnung fünf Tage vorher von den Prytanen ausgeschrieben (προγράφειν, πρόγραμμα) werden mußten. Die I. ordentliche (κυρία ἐκκλησία) hatte folgendes feste Programm:
| 1. | Abstimmung darüber, ob die Behörden ihr Amt zur Zufriedenheit führen (Epicheirotonie der Beamten); |
|---|---|
| 2. | Bericht a) über den Stand der Getreidevorräte, b) über die Sicherheit des Landes; |
| 3. | Entgegennahme politischer Anklagen in Form der sogenannten Meldeklagen (Eisangeliai s. [S. 78]); |
| 4. | Verlesung a) der Konfiskationsliste, b) eines Verzeichnisses erhobener Erbansprüche; |
| 5. | (nur in der 6. Prytanie) Abstimmung darüber, ob ein Scherbengericht (s. [§ 27]) statthaben solle; |
| 6. | etwaige Vorentscheidungen (Probolai s. [S. 78]) gegen Sykophanten. |
Die II. Volksversammlung ist für Bittgesuche (ἱκετηρίαι) bestimmt; hier konnte jeder unter Niederlegung eines Ölzweiges ein Gesuch in öffentlichen oder privaten Anliegen einbringen.
Die III. und IV. Versammlung war für gottesdienstliche wie staatliche Angelegenheiten (z. B. Berichte von Gesandtschaften) bestimmt.
Außerordentliche (σύγκλητοι, κατάκλητοι) Versammlungen wurden bei unvorhergesehenen und dringlichen Vorkommnissen zusammenberufen.