Die Versammlungen fanden auf der Pnyx, dem Markt, im Theater oder auch im Peiraieus statt. Sechs „Lexiarchoi“ (ληξίαρχοι) prüften an den Eingängen die Berechtigung der Eintretenden und gaben denselben eine Marke (σύμβολον), gegen welche die Taggelder (s. [§ 28]) ausbezahlt wurden. Für die äußere Ordnung sorgten die 30 „Volksversammler“ (συλλογεῖς τοῦ δήμου). Die Versammlung wurde vormittags eröffnet mit einem Reinigungsopfer, Gebet und Flüchen gegen die, welche das Volk durch Reden täuschen. Der Vorsitzende ([§ 34]) läßt durch den Herold den Vorbeschluß des Rates ([§ 34]) verlesen, welcher gewöhnlich einen positiven Vorschlag enthält, aber auch die Angelegenheit nur formell zur Verhandlung stellen kann, und im ersteren Fall durch eine Vorabstimmung (προχειροτονία) darüber entscheiden, ob das Volk den Ratsbeschluß ohne weiteres annehmen oder in eine Debatte über denselben eintreten will. Entscheidet sie sich für das letztere, so läßt der Vorsitzende weiter fragen, wer zu sprechen wünsche. Wer das Wort hat, setzt den Myrtenkranz auf, tritt (παριέναι) auf die Rednerbühne (βῆμα) und kann nun für den Ratsantrag sprechen oder einen Abänderungsantrag [pg 76](Amendement) stellen oder endlich einen eigenen abweichenden Antrag einbringen.

Verlangt niemand mehr das Wort, so läßt der Vorsitzende über den Antrag abstimmen (ἐπιψηφίζειν), was durch Handaufheben (χειροτονία) geschieht; dagegen findet geheime Abstimmung mit Stimmsteinen (ψῆφοι) statt, wenn der Beschluß eine einzelne Person betrifft (ψήφισμα ἐπ’ ἀνδρί), wie bei der Bürgerrechtserteilung (vgl. [§ 32]), dem Scherbengericht ([§ 27]) und der Erteilung der Straflosigkeit (ἄδεια) an solche, welche einen eigentlich gesetzwidrigen Antrag stellen wollen, z. B. auf Ausschreibung einer außerordentlichen Vermögenssteuer, Nachlaß einer dem Staate geschuldeten Summe, Zurückrufung Verbannter. An den Abstimmungen, welche eine einzelne Person betreffen, müssen sich im ganzen mindestens 6000 Abstimmende beteiligen, wenn ein gültiger Beschluß zustande kommen soll.

Wir unterscheiden zwei äußere Formen der Volksbeschlüsse: 1. Die ältere, vor dem Archontat des Eukleides (403) übliche, wobei die einleitende Formel z. B. lautet: „Diokles war Archon, Mnesitheos war Schreiber, es beschloß der Rat und das Volk, die Kekropis hatte die Prytanie, Eupeithes war Vorsitzender, Kallias stellte den Antrag“ (Δ. ῆρχε, Μ. ἐγραμμάτευε, ἔδοξε τῇ βουλῇ καὶ τῷ δήμῳ, Κ. ἐπρυτάνευε, Ε. ἐπεστάτει, Κ. εἶπε); dann folgt der Antrag im Infinitiv. Doch finden sich nicht immer alle obigen sechs Teile, auch wechselt die Reihenfolge. 2. Die jüngere, nacheukleideische: „Unter dem Archontat des Koroibos, unter der Prytanie der Kekropis, während deren Pamphilos, der Sohn des – aus –, Schreiber war, am 11. Gamelion, dem 26. der Prytanie; Volksversammlung; von den Vorsitzern ließ Pythippos, der Sohn des – aus –, abstimmen; es beschloß der Rat und das Volk, Thrasykles, der Sohn des – aus –, stellte den Antrag.“

Jeder Antrag konnte durch einen „Zwischenschwur“ (ὑπωμοσία) ungültig gemacht werden, d. h. durch das eidliche Versprechen eines Bürgers, daß er gegen den Antragsteller eine Klage wegen Gesetzwidrigkeit einbringen werde, worauf die Beschlußfassung bis zur gerichtlichen Entscheidung verschoben wurde. Diese Klage wegen Gesetzwidrigkeit (γραφὴ παρανόμων), welche die Verurteilung des Antragstellers durch ein Heliastengericht ([§ 37]) zu einer Geldbuße oder in besonders schweren Fällen zum Tode herbeiführen konnte, war eine Hauptschutzwehr der Verfassung gegen leichtsinnige und übereilte Anträge und Beschlüsse der Volksversammlung. Auch für einen vom Volke angenommenen Antrag war der Antragsteller noch ein Jahr lang verantwortlich.

Nach Erledigung der Geschäfte und Verkündigung des Resultats der Abstimmung, oder wenn ein Himmelszeichen (διοσημία) wie Blitz, Donner, Erdbeben, Sonnenfinsternis oder auch nur Regen eintritt, entläßt der Vorsitzende das Volk. Die Beschlüsse werden im Staatsarchiv, dem Heiligtum der Göttermutter (Metroon), aufbewahrt, manchmal auch in Stein (στήλη) gehauen und auf der Akropolis oder anderwärts aufgestellt.

In der Zeit der entwickelten Demokratie gab die Volksgemeinde als Trägerin der Souveränität des Staates (τὸ κῦρος τῆς πολιτείας ἔχουσα) in allen Fragen der äußeren Politik wie der inneren Verwaltung den endgültigen Entscheid, und alles war so einem Redner erreichbar, der, wie Demosthenes, „mit seinen Worten die Seelen der Hörer aus den Angeln hob“.

Die Rechtsprechung der Volksversammlung, welche im 5. Jahrhundert bei Staatsprozessen in größerem Umfang stattgefunden, beschränkte sich nach der Neuordnung des Gerichtswesens nach Eukleides (403) auf die sog. Meldeklage [pg 78](Eisangelie), ein außerordentliches Verfahren gegen schwere, im Gesetz nicht vorgesehene Verbrechen, welche die Sicherheit des Staates gefährdeten, z. B. Umsturz der Verfassung, Hochverrat. Die Klage wurde entweder unmittelbar beim Volke oder, was gewöhnlicher war, beim Rate eingebracht: im ersteren Falle verwies das Volk dieselbe an den Rat, welcher sein Probuleuma darüber der Volksversammlung vorlegte. Letztere konnte nun entweder beschließen, die Sache selbst abzuurteilen, was alsdann in einer dazu anberaumten Versammlung nach Anhörung der Anklage und Verteidigung durch geheime Abstimmung geschah, oder sie konnte den Fall an ein Heliastengericht von 1000 oder (später) 1500 Mitgliedern verweisen. Seit Mitte des 4. Jahrhunderts wurde der Verurteilte in der Regel hingerichtet und durfte nicht auf vaterländischem Boden bestattet werden. Beisp. Lys. 22. 30. Lykurg. geg. Leokr., Hypereides für Lykophron und für Euxenippos.

Außerdem wurden noch Klagen gegen Sykophanten und solche, welche das Volk durch unwahre Versprechungen hintergangen hatten, in der Form der Probole (προβολή), „Deckung“, vor das Volk gebracht. Der Ankläger suchte nämlich, ehe er seine Klage bei Gericht einbrachte, gleichsam „Deckung“ hinter dem Volke durch Denunziation des Schuldigen bei der Volksversammlung, welche eine Vorentscheidung zu dessen Ungunsten abgeben sollte. Nachdem das Volk Anklage und Verteidigung gehört hatte, stimmte es über die Schuld ab. Diese Vorentscheidung bedeutete jedoch nur ein moralisches Präjudiz, an das bei einer nachfolgenden Gerichtsverhandlung die Richter nicht gebunden waren. Beisp. Demosthenes geg. Meidias.

Auch die Gesetzgebung (Nomothesie), die Aufstellung dauernder Normen (νόμοι), welche nicht bloß wie die Volksbeschlüsse (ψηφίσματα) augenblicklichen Bedürfnissen dienten, [pg 79]lag im 5. Jahrhundert in der Hand des Volkes: gewöhnlich wurden einzelne sachverständige Männer oder eine Kommission von solchen (als συγγραφεῖς) mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt, welche zunächst an den Rat kam, um alsdann mit dessen Gutachten der Volksversammlung zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt zu werden. Allmählich bildete sich jedoch ein umständlicheres Verfahren aus, das größere Gewähr für besonnene und sachkundige Behandlung und größere Sicherheit gegen vorschnelle Gesetzesänderungen durch die leicht erregbare Volksversammlung bot, und im 4. Jahrhundert gesetzlich vorgeschrieben war. In der ersten ordentlichen Versammlung jedes neuen Jahres stimmte nämlich das Volk darüber ab, ob und welche Gesetze abgeändert werden sollten (ἐπιχειροτονία τῶν νόμων). Erklärte das Volk Gesetze für verbesserungsbedürftig, so konnte jeder Bürger Vorschläge machen, welche öffentlich ausgestellt und in den Volksversammlungen verlesen wurden. Über Beibehaltung der alten Gesetze oder Annahme der neuen Gesetzesvorschläge entschied eine aus Heliasten gebildete größere Kommission (z. B. 500 oder 1000) von „Gesetzgebern“ (Nomotheten), vor welcher 5 vom Volk ernannte Anwälte (συνήγοροι) die angefochtenen Gesetze verteidigten, während die Antragsteller ihre Änderungsvorschläge begründeten.

Ähnlich war das Verfahren, wenn die Thesmotheten bei ihrer jährlichen Revision der Gesetze (διόρθωσις τῶν νόμων) einander widersprechende Gesetzesbestimmungen fanden.