Für das Verhältnis der Volksbeschlüsse zu den Gesetzen galt als staatsrechtlicher Grundsatz, daß die ersteren den letzteren nicht zuwiderlaufen sollten. Allein nicht selten setzte sich die leidenschaftlich erregte Menge, besonders in den Zeiten der fortgeschrittenen Demokratie, über die bestehenden Gesetze hinweg, so daß ein Redner des 4. Jahrhunderts [pg 80]geradezu den Satz aufstellen konnte: „Die Gewalt der Volksversammlung ist unbeschränkt, so daß sie in allen Staatsangelegenheiten volle Freiheit hat, zu tun, was ihr beliebt.“

§ 34. Der Rat der Fünfhundert und der Rat vom Areopag.

Ein Ausschuß des regierenden Volkes ist der Rat, der die Geschäfte der Volksversammlung zu leiten und vorzubereiten hat. Seit Kleisthenes (s. [§ 27]) besteht er aus 500 (ἡ βουλὴ οἱ πεντακόσιοι, gewöhnlich nur ἡ βουλή) jährlich erlosten Ratsherren (Buleuten). Diese haben beim Amtsantritt einen Eid zu schwören, worin sie unter anderem geloben, die Gesetze Solons zu halten, dem Volk das Beste zu raten und nur unter gewissen Bedingungen einen Athener in Fesseln zu legen. Ein Zehntel des Rates (die 50 Ratsherren eines Kreises) bildete als Prytaneis (oder φυλὴ πρυτανεύουσα) einen geschäftsführenden Ausschuß, der nach erloster Reihenfolge abwechselnd während einer Prytaneia (im gewöhnlichen Jahr 35–36, im Schaltjahr 38–39 Tage) amtierte. Derselbe erloste täglich aus seiner Mitte einen Vorstand (Epistates), der als höchster Staatsbeamter das Staatssiegel und die Schlüssel des Archivs und der Heiligtümer bewahrte, wo die Urkunden und Schätze lagen. Er und ein Drittel der Prytanen müssen beständig in dem am Markte neben dem Rathause gelegenen Amtslokal, der Skias oder Tholos, einem Rundgebäude mit Kuppeldach, anwesend sein, wo sie auch alle gemeinsam speisen. Die Prytanen besorgen die laufenden Staatsgeschäfte, empfangen Herolde, Gesandte und Briefe fremder Staaten, berufen die Plenarsitzungen des Rates (täglich, Fest- und Unglückstage ausgenommen) und die Volksversammlung.

In beiden führte ursprünglich der „Epistates der Prytanen“ den Vorsitz; aber gleich als vertrüge sich selbst [pg 81]eine so kurzdauernde Machtstellung nicht mit der argwöhnisch behüteten demokratischen Gleichheit, wurden seit Anfang des 4. Jahrhunderts vor jeder Ratssitzung und Volksversammlung durch den Epistates der Prytanen 9 „Vorsitzer“ (πρόεδροι), 1 aus jeder der 9 die Prytanie gerade nicht führenden Phylen, und aus diesen 9 Vorsitzern alsdann der „Vorstand der Vorsitzer“ (ἐπιστάτης τῶν προέδρων) ausgelost. Diese Vorsitzer erhalten von den Prytanen die fertiggestellte Tagesordnung, legen dieselbe vor, sorgen für Ordnung und leiten Verhandlung und Abstimmung. Die Sitzungen des Rates fanden gewöhnlich im Rathause (βουλευτήριον), zuweilen auch auf der Akropolis oder im Peiraieus statt und waren in der Regel öffentlich. Während der Sitzung trugen die Ratsherren den Myrtenkranz. Eine wichtige Stelle bekleidete der mit den Prytanen wechselnde Ratsschreiber (γραμματεὺς τῆς βουλῆς oder einfach γραμματεύς), welcher das Ratsprotokoll zu führen, die Volksbeschlüsse zu redigieren und aufzustellen und das Archiv zu ordnen hatte. Sein Amt wurde etwa 365 ein festes Jahresamt.

Die Befugnis des Rates erstreckt sich über die gesamte Staatsverwaltung; er hat alles, was an die Volksversammlung kommt, vorzuberaten (προβουλεύειν) und dieser seinen Vorschlag (προβούλευμα) zu unterbreiten; nur dann, wenn über eine Angelegenheit dieser Vorbeschluß des Rates vorliegt und die Prytanen dieselbe auf die Tagesordnung gesetzt haben, darf in der Volksversammlung über sie abgestimmt werden (μηδὲν ἐᾶν ἀπροβούλευτον εἰς ἐκκλησίαν εἰσφέρεσθαι); der Rat hat auch die Beschlüsse des Volkes auszuführen, wobei ihm oft ausdrücklich weitgehende Vollmachten erteilt werden. Er vermittelt den Verkehr mit auswärtigen Staaten, führt Gesandtschaften ein, vereinbart und beschwört [pg 82]Verträge. Er erhält von den Beamten Berichte, erteilt ihnen Weisungen und kann Geldstrafen (ἐπιβολαί) bis zum Betrag von 500 Drachmen über sie verhängen. Endlich hat er die Oberaufsicht über das gesamte Finanzwesen: Steuern, Zölle, Staatsschuldner, Konfiskationen, öffentliche Bauten, Heiligtümer, Reiterei und Marine unterstehen seiner Entscheidung. Der Rat ist für seine Amtsführung verantwortlich; wird diese nicht beanstandet, so erhält er am Schluß des Jahres einen Ehrenkranz.

Der Rat vom Areopag, der einst als Adelsrat eine so mächtige Stellung im Staate eingenommen hatte (s. [§ 22]), war durch Ephialtes (s. [§ 28]) gänzlich aus derselben verdrängt und auf die Blutgerichtsbarkeit (s. [§ 40]) beschränkt worden. Zu neuer Bedeutung gelangte er erst wieder in römischer Zeit ([§ 31]).

§ 35. Die Beamten.

Gewählt werden in der Volksversammlung durch Handmehr (χειροτονία) die höheren Offiziere und Finanzbeamten – im 5. Jahrhundert die Reichsschatzmeister (Hellenotamien), im 4. die Behörde für die Festgelder (οἱ ἐπὶ τὸ θεωρικόν), der Kriegszahlmeister (ταμίας τῶν στρατιωτικῶν), der Vorsteher des Staatshaushalts (ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει) –, endlich der Brunnenmeister (ὁ ἐπὶ τὰς κρήνας) und die Schiffsbaumeister (ἀρχιτέκτονες ἐπὶ τὰς ναῦς). Alle übrigen Beamten werden durchs Los bestimmt. An der Verlosung nehmen alle Bürger teil, die sich als Bewerber angegeben haben. Bei allen zehngliedrigen Kollegien erlost jeder Kreis ein Mitglied. Außerdem werden Ersatzmänner miterlost (ἐπιλαχόντες), welche im Fall des Todes oder der Nichtbestätigung (ἀποδοκιμασία) von Beamten oder Ratsherren sofort in deren Stellen eintreten.