Alle Beamten haben sich vor einem Gerichtshof einer Bestätigungsprüfung (δοκιμασία) zu unterwerfen, die Archonten außerdem noch einer solchen vor dem Rate, vor letzterem allein die neugewählten Ratsherren, und sich hier über den Vollbesitz des Bürgerrechts, ihr Lebensalter, Erfüllung der staatlichen Pflichten und rechtschaffene Lebensführung auszuweisen, bei gewissen Ämtern außerdem über einzelne besondere Eigenschaften; so sollen z. B. Archonten das Bürgerrecht ihres Großvaters von väterlicher und mütterlicher Seite, Generale eheliches Leben und Grundbesitz in Attika nachweisen. Niemand darf ein Zivilamt mehr als einmal bekleiden; nur Ratsherr darf einer zweimal werden. Dagegen können die Offizierstellen öfters von demselben bekleidet werden.

Das Amtsjahr der Beamten beginnt zugleich mit dem bürgerlichen Jahre am 1. Hekatombaion (vgl. [§ 53]), das einiger höherer Finanzbeamten mit dem Fest der Panathenäen, dasjenige des Rates am 14. Skirophorion. Alle Beamten haben vor Antritt ihres Amtes zu schwören, dasselbe den Gesetzen gemäß zu verwalten; sie dürfen innerhalb ihres Amtskreises Geldstrafen (ἐπιβολὰς ἐπιβάλλειν) bis zu gewissem Satz, einzelne, wie die Feldherrn, auch Haft verhängen. Während ihrer Amtsdauer sind sie vom Kriegsdienste befreit und haben Ehrenplätze in Versammlungen wie im Theater; nur ein Teil von ihnen bezieht ein Taggeld. Im Amte tragen sie, ebenso wie die fungierenden Ratsherren und die Redner in der Volksversammlung, den Myrtenkranz. Sie können jederzeit, selbst während ihres Amtsjahres, wegen ihrer Amtsführung angeklagt und abgesetzt werden. Am Schlusse desselben hat jeder Beamte Rechenschaft abzulegen (λόγον καὶ εὐθύνας διδόναι), wobei etwaige Überschreitungen der Befugnisse, Unterschlagung, Bestechlichkeit oder Schädigung des Gemeininteresses zur Sprache kommen. [pg 84]Die Rechnungsdurchsicht besorgte eine Rechnungsbehörde, die aus Logistai, Euthynoi und Synegoroi bestand. Vor der Rechenschaftsablage sollte kein Beamter eine Auszeichnung erhalten. (Anlaß der Kranzrede des Demosthenes.) Einzelne Beamte hatten selbstgewählte Beisitzer (πάρεδροι), welche ebenfalls der Prüfung und Rechenschaft unterlagen.

Das Rechtswesen.

§ 36. Die neun Archonten.

Die neun Archonten, welche in der älteren Zeit, als Erben der Machtbefugnisse des Königtums, die gesamte Staatsverwaltung leiteten, wurden mit der Entwicklung der Demokratie in ihrer Amtsgewalt derart beschränkt, daß ihnen nur gewisse richterliche und sakrale Funktionen blieben. Und auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung hatten sie nicht mehr die ehemaligen Befugnisse; denn während sie früher alle in ihren Amtsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten selbständig entschieden, war ihre Aufgabe jetzt nur die, den Prozeß einzuleiten und den Vorsitz in dem betreffenden Gerichtshof zu führen (ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου). Gemeinsam amtierte das Kollegium nur bei der Erlosung der Beamten, sowie der Geschworenen für die einzelnen Gerichtshöfe.

1. Der erste, welcher den Vorsitz im Kollegium führte, hieß schlechthin Archon. Später erhielt er den Beinamen Eponymos, weil sein Name an der Spitze verschiedener offizieller Listen stand; nach ihm wurde auch das Jahr benannt. Sofort nach Amtsantritt erläßt er eine Bekanntmachung, worin er für die Dauer seines Amtes jeden Bürger in dem Besitz und in der freien Verfügung seines Vermögens bestätigt. Er ist Hüter des Familien- und Erbrechtes, Beschützer der Witwen, Vormund der Waisen und Erbtöchter, [pg 85]überwacht die Ausstattung der Chöre für die Tragödien, Komödien und Dithyramben, besorgt die Festgesandtschaft nach Delos, die Festzüge am Asklepiosfest, an den großen Dionysien und Thargelien (vgl. [§ 53]).

2. Der Basileus hat die oberste Aufsicht über den gesamten Staatskultus. Die ältesten Opfer und Gottesdienste leitet er, insbesondere die Mysterienfeier, die Lenaien und alle Fackelwettläufe. Seine Gattin (die βασίλισσα oder βασίλιννα) wird alljährlich am Anthesterienfeste in symbolischer Weise mit Dionysos vermählt. Zu der dem Basileus unterstehenden Gerichtsbarkeit in allen sakralen Angelegenheiten gehören wegen des religiösen Charakters der Blutschuld und Blutsühne auch die Mordprozesse (s. [§§ 23]. [40]).

3. Der Polemarch, ursprünglich der Heerführer, hat von seiner einstigen Stellung nur gewisse gottesdienstliche Obliegenheiten behalten: er bringt die Opfer für Artemis Agrotera und Enyalios dar, leitet das Totenfest der im Kriege Gefallenen, welches durch Kampfspiele und Reden (vgl. des Perikles herrliche Grabrede und Lysias’ Rede 2) gefeiert wurde, und richtet die Totenopfer für die „Tyrannenmörder“ Harmodios und Aristogeiton aus. Seine Haupttätigkeit besteht in der Gerichtsbarkeit über alle Nichtbürger. „Alles, was der erste Archon für die Bürger, hat der Polemarch für die Schutzbürger zu tun.“ Insbesondere fallen unter seine Gerichtsbarkeit alle Fälle, in welchen eine der Parteien ein Schutzbürger oder Fremder ist. Diese Amtstätigkeit hängt mit seiner ursprünglichen Stellung insofern zusammen, als man in ältester Zeit Fremde als Feinde zu betrachten pflegte (vgl. hostis etymologisch = Gast, mit der Grundbedeutung „Fremder“).