4. Die 6 Thesmotheten bilden mit einem Sekretär ein engeres von Haus aus für die Rechtspflege eingesetztes [pg 86]([§ 23]) Kollegium. Sie revidieren alljährlich die Gesetze ([§ 33]), weisen den einzelnen Behörden ihre Geschworenengerichte zu, bestimmen die Gerichtstage, leiten alle Bestätigungsprüfungen der Beamten ein, und führen den Vorsitz hauptsächlich bei den das Staatsinteresse berührenden Klagen, sodann in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche nicht in den besonderen Amtskreis einer bestimmten Behörde fallen.
§ 37. Die Gerichtshöfe.
Die Rechtsprechung, welche in der älteren Zeit fast ganz den Archonten ([§§ 23]. [36]) oblag, war in der entwickelten Demokratie aufs mannigfachste zerteilt: jede Behörde hatte die Gerichtsvorstandschaft (ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου), bestehend in der Voruntersuchung, Leitung der Hauptverhandlung und Vollstreckung des Urteils, in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche mit ihrem Verwaltungszweig zusammenhingen, während die Urteilsfindung (διαγνῶναι) fast ausschließlich den von Solon eingeführten Volksgerichten zustand. Beamte, welche nur richterliche Obliegenheiten hatten, waren außer den Thesmotheten:
1. Die 5 Eisagogeis (εἰσαγωγεῖς), öffentliche Anwälte, welche die meisten der Rechtsstreitigkeiten, welche binnen Monatsfrist erledigt sein mußten (δίκαι ἔμμηνοι), einleiteten, wie Mitgiftstreit, Nichteinhaltung von Verträgen, körperliche Mißhandlung.
2. Die Vierzigmänner (οἱ τετταράκοντα) oder Gaurichter (οἱ κατὰ δήμους δικασταί), von Peisistratos eingesetzt ([§ 26]), ursprünglich 30, nach der Herrschaft der 30 sog. Tyrannen auf 40 erhöht; sie zogen (wenigstens im 6. und 5. Jahrhundert) in Abteilungen in den Landgemeinden umher und verhandelten besonders die vermögensrechtlichen [pg 87]Streitigkeiten, wobei sie Bagatellsachen, bei denen der Streitwert bis zu 10 Drachmen betrug, endgültig entschieden. Kamen höhere Beträge in Frage, so überwiesen sie die Klage an
3. die öffentlichen Schiedsrichter, Diaiteten (διαιτηταί), die 60jährigen Bürger, welche ein Jahr lang als Einzelrichter die ihnen durchs Los zugeteilten Privatprozesse bei Strafe der Atimie zu übernehmen und zu entscheiden hatten. Durch ein mehr summarisches und sehr billiges Verfahren erledigten sie den größten Teil der privaten Rechtsstreitigkeiten. Gegen ihr Erkenntnis stand die Berufung (ἔφεσις) an das Volksgericht frei.
Ständige Richterkollegien bildeten die Areopagiten und Epheten (s. [§§ 23]. [40]), deren Gerichtsbarkeit sich jedoch auf das Blutrecht beschränkte.
Der wichtigste Teil der Rechtsprechung stand dem Geschworenengericht, der Heliaia (ἡλιαία), zu. Heliast (ἡλιαστής) oder Richter (δικαστής) kann jeder Bürger werden, der über 30 Jahre alt, im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte ist und sich zu dem Amte meldet. Aus den Bewerbern erlosen die Archonten alljährlich 5000 Geschworene nebst 1000 Ersatzmännern, welche in 10 Abteilungen oder Sektionen (δικαστήρια) verteilt werden. Der Eid, welchen die Richter leisteten, lautete: „Ich will meine Stimme abgeben gemäß den Gesetzen und den Beschlüssen des Volks von Athen und des Rats der 500, in den Fällen aber, für welche es keine Gesetze gibt, nach der gerechtesten Einsicht ohne Gunst und Feindschaft. Ich will den Kläger und den Beklagten auf gleiche Weise anhören, und mein Urteil einzig nach dem Gegenstand der Klage abgeben. Das schwöre ich bei Zeus, bei Apollon, bei Demeter, und viel Segen werde mir zuteil, wenn ich meinen Eid treulich halte, Verderben treffe mich und mein Haus, wenn ich meineidig [pg 88]werde!“ Jeder Geschworene erhielt eine Erkennungsmarke aus Buchsbaumholz, auf welcher sein Name, der seines Vaters und seiner Heimatsgemeinde, daneben zur Bezeichnung seiner Abteilung einer der Buchstaben Α–Κ (d. h. eine der Zahlen 1–10) stand.
Im 5. Jahrhundert waren die Abteilungen den einzelnen Gerichtshöfen für das ganze Jahr zugewiesen. Weil aber hierbei die Parteien eine ungesetzliche Einwirkung auf die Richter ausüben konnten, wurden im 4. Jahrhundert die Abteilungen den einzelnen Höfen erst am Morgen des Gerichtstags durchs Los von den Thesmotheten zugewiesen. Bei Streitwerten unter 1000 Drachmen saßen 201 Richter einer Abteilung; bei wichtigeren Prozessen dagegen wurde der Hof gewöhnlich mit 1, aber auch mit 2 oder mehr ganzen Abteilungen besetzt. Da aber diese nie ganz vollzählig waren, so mußte vor Beginn der Sitzung erst die erforderliche Zahl aus den Ersatzmännern ergänzt werden. Dieses „Ergänzen“ (πληροῦν) bedeutet das, was wir „den Gerichtshof konstituieren“ nennen. Das Verfahren wurde nur in den Fällen abgeändert, wo es sich um Vergehen gegen die Kriegsdienstpflicht oder gegen die Mysterien handelte; hierüber sollten nämlich nur Richter urteilen, welche in demselben Heere wie der Beklagte gedient hatten, bzw. in die Mysterien eingeweiht waren.