Als Zeichen ihrer Amtstätigkeit an dem einzelnen Tag erhielten die Geschworenen Stäbe, welche die Farbe und den Buchstaben des ihnen zugewiesenen Gerichtshofes trugen. Der Stab (das Zepter), das uralte Symbol der richterlichen Gewalt, diente hier zugleich, ebenso wie eine eichelförmige, mit einem Buchstaben versehene Marke (βάλανος) dazu, die Zugehörigkeit eines Richters zu einem Gerichtshof nachzuweisen. Beim Eintritt in den Gerichtshof erhielt derselbe eine Marke, gegen welche das Taggeld (s. [§ 28]) [pg 89]ausbezahlt wurde. Die größte Gerichtsstätte war die am Markt gelegene Heliaia, der Versammlungsort der Gesamtheit der Heliasten; als weitere Gerichtshöfe werden genannt das Parabyston, wo die Elfmänner zu Gericht saßen, das Kainon, Meson, Trigonon, der „rote“ und der „grüne“ Gerichtshof (φοινικοῦν, βατραχιοῦν δικ.) u. a. Die Gerichtsstätten der Epheten s. [§ 40]. Der Sitzungsraum war durch Schranken abgeschlossen; die Richter saßen auf Holzbänken, Zeugen und Parteien sprachen von einer Rednerbühne aus. Gerichtssitzungen fanden täglich statt, außer an Festen, Unglückstagen und Volksversammlungstagen.

§ 38. Die Formen der öffentlichen Klage.

Die attische Sprache sieht im Prozeß das Bild eines Kampfes; der Prozeß wird „Wettkampf“ (ἀγών), der Kläger „Verfolger“ (διώκων), der Beklagte „Fliehender“ (φεύγων) genannt; überführen ist „fassen“ (αἱρεῖν), verurteilt werden = „gefangen werden“ (ἁλῶναι), freigesprochen werden = „entrinnen“ (ἀποφεύγειν). Je nachdem es sich um Verletzung eines privaten oder öffentlichen Interesses handelt, werden zwei Arten von Prozessen unterschieden: 1. Dike (δίκη), Privatklage, 2. Graphe (γραφή), öffentliche Klage. Allerdings decken sich die attischen Begriffe von „öffentlich“ und „privat“ nicht durchaus mit unseren Anschauungen. Die Dike kann nur vom Verletzten, die Graphe von jedem Bürger eingebracht werden; bei der Dike fällt die streitige Sache oder Buße dem Kläger, bei der Graphe dem Staate zu, und nur wenn dem Staate ein materieller Gewinn erwächst (z. B. bei Konfiskation), erhält der Kläger davon einen bestimmten Teil. Die Formen der öffentlichen Klage sind folgende:

1. Apagoge (ἀπαγωγή), „Abführung“. Der Kläger führt den auf der Tat ertappten Verbrecher (z. B. Dieb) vor die Behörde, der die Aburteilung zusteht (besonders vor die Elfmänner [§ 47]); Beisp. Antiphon 5. Lysias 13.

2. Ephegesis (ἐφήγησις), „Hinführung“. Der Kläger führt den betreffenden Beamten an den Ort der Tat oder des Aufenthalts des Verbrechers.

3. Endeixis (ἔνδειξις), „Anzeige“. Der Kläger veranlaßt die Behörde durch eine Klageschrift zum Einschreiten hauptsächlich gegen solche, welche sich Rechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen. Beispiel [Demosthenes] 25. 58.

Diesen drei Klagformen ist gemeinsam, daß der Beklagte sofort verhaftet wird, wenn er nicht drei Bürgen stellt.

4. Phasis (φάσις), „Angabe“ über rechtswidrige Besitznahme eines Staatsgutes oder Schädigung der Staatsinteressen, wobei dem obsiegenden Kläger die Hälfte der Streitsumme zufällt.

5. Apographe (ἀπρογραφή), „Aufzeichnung“ eines im Privatbesitz befindlichen Geldbestandes, der konfisziert werden soll. Beisp. Lysias 9. 18. 19. 21. 29.