6. Eisangelia, Meldeklage s. [§ 33], [S. 78].
7. Probole, Deckung s. [§ 33], [S. 78].
§ 39. Der gewöhnliche Prozeßgang.
In jeder Privatklage muß, ehe sie bei Gericht angenommen wird, der Schiedsspruch eines Diaiteten ([§ 37]) ergangen sein; beruhigen sich die Parteien dabei nicht, so gibt dieser die Sache an die zuständige Behörde. Jeder, welcher gerichtliche Klage erheben will, richtet an seinen Gegner, gewöhnlich vor zwei Zeugen, die Aufforderung (πρόσκλησις), vor der bestimmten Behörde zu erscheinen, und reicht bei dieser die Klage schriftlich ein, welche von dem betreffenden Gerichtsvorstand angenommen und auf [pg 91]einer Tafel öffentlich ausgestellt wird. Eine solche Klagschrift lautet: „Dinarch, des Sostratos Sohn, aus Korinth (hat Klage anhängig gemacht) gegen Proxenos wegen Schädigung um zwei Talente. Geschädigt hat mich Proxenos, indem er ...“ Die Gerichtsgebühren (πρυτανεῖα), welche sich nach der Höhe der Schätzung bemessen, werden von beiden Teilen bezahlt und vom unterliegenden Teil dem Gegner ersetzt. Der Gerichtsvorstand leitet nun die Voruntersuchung (ἀνάκρισις) ein, nimmt die Vereidigung der Parteien (διωμοσία) auf Klage und Gegenrede vor, läßt die Beweismittel vorlegen, nimmt die Zeugenaussagen zu Protokoll (Zeugnisse von Sklaven werden auf der Folter [βάσανος] abgenommen) und entscheidet, ob die Klage nach den Gesetzen bei Gericht einzuführen (εἰσαγώγιμος) sei, worauf er alle Schriften und Beweismittel in einen Behälter legt und versiegelt. Dabei kann der Beklagte gegen die Zulässigkeit der Einführung Einrede (παραγραφή oder διαμαρτυρία) erheben, worüber dann zuerst entschieden werden muß. Beispiele Isäus 3. 6. Lys. 23. Dem. 32–38. [44.] Der Beklagte kann auch „Widerklage“ (ἀντιγραφή) erheben. Dem. 40. 41. [47.]
Ist die Hauptverhandlung eröffnet, so läßt der Vorsitzende Klage und Gegenschrift vorlesen, worauf die Parteien, jede von einem erhöhten Platze aus, sprechen. Da gesetzlich jeder seine Sache selbst führen sollte, ließen sich viele von einem Rhetor (λογογράφος) eine Rede ausarbeiten, welche sie aufsagten; auch ließ man zur Unterstützung Beistände (συνήγοροι) auftreten, die aber Freunde, nicht bezahlte Advokaten sein sollten. Oft redeten beide Parteien zweimal. In wichtigeren Prozessen wurde die Zeit zum Reden für die Parteien durch die Wasseruhr (κλεψύδρα) bemessen. Die Richter stimmten (ohne vorausgegangene Beratung) im 5. Jahrhundert mit Muscheln (χοιρίναι), im [pg 92]4. Jahrhundert mit vollen (bei Freisprechung) oder durchlöcherten (bei Verurteilung) Steinchen (ψῆφοι) ab, welche sie in zwei Urnen warfen. Das Urteil wurde vom Vorsitzenden verkündet.
Die Strafe oder Buße (τίμημα) für das Vergehen war entweder schon im voraus bestimmt oder das Gericht hatte, nachdem es das Schuldig ausgesprochen, in einer zweiten Abstimmung über die Höhe derselben zu befinden. Danach unterschied man unschätzbare und schätzbare Prozesse (ἀγῶνες ἀτίμητοι und τιμητοί). Schon die Klagschrift enthielt eine Schätzung (τίμημα, τιμᾶσθαι τῷ φεύγοντι), welcher der Verurteilte nun einen Gegenantrag (ἀντιτιμᾶσθαι) gegenüberstellte (vergleiche den Prozeß des Sokrates).
Ein Spruch des Gerichts hatte unbedingte Gültigkeit, Berufung an eine höhere Instanz gab es nicht; hatte doch in dem Gerichte das souveräne Volk selbst entschieden. Man konnte von Entscheidungen und Strafverfügungen der Behörden eben nur an das Gericht appellieren. Doch konnte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er bewies, daß er ohne sein Verschulden in contumaciam (abwesend) verurteilt worden, daß die Ladung vor Gericht nicht erfolgt sei, oder daß die Zeugen falsche Angaben gemacht haben.
Der unterliegende Kläger, welcher nicht ein Fünftel der abgegebenen Stimmen für sich erhielt, mußte in allen privaten Prozessen (sowie bei der Phasis) die Epobelie (ἐπωβελία), 1 Obolos von jeder Drachme = ⅙ der Schätzungssumme, bezahlen; in öffentlichen Prozessen hatte er eine Buße von 1000 Drachmen zu entrichten und durfte künftig keine ähnliche Klage mehr anstrengen.
In öffentlichen Prozessen sorgt die Behörde für Vollstreckung des Urteils, in privaten hat der Kläger dafür [pg 93]selbst zu sorgen (!). Wird er bis zum festgesetzten Termin nicht befriedigt, so kann er eine Pfändung vornehmen.