Eine freiwillige Gerichtsbarkeit, wie in Rom, wonach gewisse Handlungen, um gültig zu sein, vor einem richterlichen Beamten vorgenommen werden mußten, hat es in Athen nicht gegeben.

Das attische Rechtswesen zeigt tiefe Schäden. Trotz aller gesetzgeberischen Bemühungen des 4. Jahrhunderts war die bürgerliche Gesetzgebung eine durchaus lückenhafte, ungeordnete, ungenaue, ja widersprechende, wodurch der Gesetzesfälschung Tür und Tor geöffnet war. Sodann wirkte die Unverantwortlichkeit der Geschworenen, ihre Unkenntnis der Gesetze und Zugänglichkeit für äußere Einflüsse entsittlichend auf den Rechtsgang und oft auch auf den Charakter der Prozeßrede ein. Aber eben weil in Athen nicht steinerne Satzungen, sondern fühlende Menschen zu Gericht saßen, die sich fassen, bewegen, überzeugen, hinreißen ließen, wo man selbst „die schwächere Sache zur stärkeren machen“ (τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν) konnte, hat die Kunst der Prozeßrede hier das denkbar Höchste erreicht.

§ 40. Das Verfahren vor dem Areopag und den andern Blutgerichtshöfen.

Der Areopag ([§§ 23]. [28]) hatte die Gerichtsbarkeit über Mord (φόνος ἑκούσιος), Körperverletzung mit der Absicht zu töten (τραῦμα ἐξ προνοίας), Giftmischerei (φάρμακα) mit tödlichem Ausgang und Brandstiftung (πυρκαϊά).

Die Epheten ([§ 23]) richten an drei Gerichtsstätten bis zum 4. Jahrhundert, wo sie von den Heliasten aus denselben verdrängt und aufgehoben wurden:

1. am Palladion, dem alten Heiligtum der Pallas, im Osten der Stadt, außerhalb der Mauern, über unbeabsichtigten Totschlag (φόνος ἀκούσιος), über intellektuelle [pg 94]Urheberschaft (βούλευσις) oder Beihilfe zur Tötung oder Körperverletzung eines Bürgers, sowie über Tötung eines Metöken, Fremden oder Sklaven;

2. am Delphinion, dem gleichfalls im Osten der Stadt gelegenen Heiligtum des Apollon Delphinios, in den Fällen, wo der Täter einen gesetzlich straflosen Totschlag begangen zu haben behauptete (bei Notwehr, Ehebruch, Unglücksfall im Kampfspiel, Irrtum in der Schlacht);

3. in Phreatto, auf der Peiraieushalbinsel, dicht am Meere, wenn ein wegen unvorsätzlicher Tötung Verbannter einer neuen Tötung oder absichtlichen Verwundung beschuldigt wurde (gewiß seltener Fall!). Erschien der Angeklagte, so hatte er, da er den attischen Boden nicht betreten durfte, von seinem an die Küste angelegten Fahrzeuge aus seine Verteidigung zu führen.

Außerdem wurde am Prytaneion vom König und den vier Stammkönigen ([§ 20]) ein zeremonielles Gericht über nicht ermittelte Mörder, sowie Tiere und leblose Gegenstände (ἄψυχα, z. B. einen herabgefallenen Ziegel, Mordwerkzeuge), welche den Tod eines Menschen herbeigeführt hatten, abgehalten. Die betreffenden Gegenstände wurden von den Stammkönigen (vgl. [S. 47]) über die Landesgrenze geschafft.